Erstellt am 06.11.2006 um 21:30 Uhr von Lotte
Alfred,
da es sich um eine erzwingbare BV handelt, wirkt diese genauso, wie Du es geschildert hast, nach.
Erstellt am 06.11.2006 um 22:52 Uhr von Heini
Eine Nachwirkung gilt bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen.
Es sei den Betriebsrat und Arbeitgeber haben, die Nachwirkung durch eine entsprechende Bestimmung in der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen.
Erstellt am 07.11.2006 um 13:18 Uhr von paula
ein TV kann ggf. auch bestimmen, das z.B. die flexibilisierung der AZ nur aufgrund freiwilliger BV in betracht kommt (so z.B. in der versicherungswirtschaft). dann besteht auch keine nachwirkung der BV