Erstellt am 06.11.2006 um 14:08 Uhr von Frank B.
Im Normalfall ist die BV höher bewertet als der Arbeitsvertrag, man denke an die Rechtspyramide. Sind die Regelungen im Arbeitsvertrag besser als in der BV(?), dann gilt natürlich das Günstigkeitsprinzip.
Erstellt am 06.11.2006 um 21:18 Uhr von Heini
Selbst wenn dieses möglich wäre, was ich stark bezweifele, greift dann unzweifelhaft weiterhin das Mitbestimmungsrecht des BR gem. §87 Abs.2+3 BetrVG.
Würde vorschlagen, wenn möglich BV Gleitzeit kündigen und mit dem AG in neue Verhandlungen eintreten um auch o.g. Problem mit zu regeln. Begründen würde ich die Kündigung mit o.g. Vorfall, also dem Unterlaufen dieser Vereinbarung.
Erstellt am 06.11.2006 um 21:36 Uhr von Lotte
Heini,
warum sollten sie die BV kündigen, wenn die AN damit zufieden sind? Sollte man nicht eher den AG darauf hinweisen, dass die BV bindend ist und Nebenabreden der Zustimmung des BR bedürfen?
Erstellt am 06.11.2006 um 21:39 Uhr von Alfred
Tja, habe ich mir ungefähr so gedacht. Aber was macht man mit Leuten die bereits unterschrieben haben. Sowas wird doch schleichend und heimlich gemacht. Haben diese dann Pech gehabt. Oder erzeugt ein vorsätzlicher Bruch des BetrVG und der BV die Nichtigkeit von Zusätzen zum Arbeitsvertrag.
Erstellt am 06.11.2006 um 21:59 Uhr von Ramses II
Ohne den Inhalt der BV und der Arbeitsverträge zu kennen sind solche Antworten reine Spekulation ...
Erstellt am 07.11.2006 um 08:57 Uhr von Frank B.
Wäre zu prüfen ob der §23 Abs.3 BetrVG Anwendung findet. ;-)