Erstellt am 04.11.2006 um 20:12 Uhr von Heini
Die Vorgaben gem. § 34 Abs.1 BetrVG sind einzuhalten.
Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
Wenn die gesetzlichen Vorgaben in der Sitzungsniederschrift erfüllt wurden kann man die SN abheften.
Mann kann die SN auch in der folgenden Sitzung vom BR durch Beschluss genehmigen lassen. Dafür würde ja die Mehrheit 2 Ja Stimmen zu 1 Nein Stimme ausreichen. Nach Genehmigung den Kollegen quarken lassen und die SN abheften.
Es gebe noch die Möglichkeit das der Kollege eine Gegendarstellung anfertigt und man diese der SN beifügt. Wäre vieleicht besser für das Betriebsratsklima.
Auf Weiteres würde ich mich als Vors. nicht einlassen.
Erstellt am 04.11.2006 um 23:46 Uhr von Kölner
Ich bin fest davon überzeugt, dass eine Einwendung gegen die Sitzungsniederschrift in jedem Fall (zeitnah) behandelt und protokolliert werden muss.
Selbst eine Abstimmung über das Protokoll würde dies nicht verhindern.
Übrigens: Je nachdem wie (heftig) die Gegendarstellung ausfiele, könnte das auch ernsthafte Konsequenzen für die Glaubwürdigkeit der Sitzungsniederschrift haben; vor allem bei einer gerichtlichen Überprüfung.
Erstellt am 05.11.2006 um 01:17 Uhr von zimba
@Wonderwummen21
Protukolle können nicht geändert werden.
Es kann eine Ergänzung zum Protukoll gemacht werden.