Erstellt am 30.10.2006 um 17:30 Uhr von vogelfreund 200
Erstellt am 30.10.2006 um 19:38 Uhr von Angelique
Über die Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder entscheidet die Arbeitnehmerzahl des jeweiligen Betriebs. Bei 200 bis 500 Arbeitnehmern wird ein Betriebsratsmitglied für die notwendigen Arbeiten freigestellt, bei höherer Zahl der Arbeitnehmer wächst die Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder entsprechend gestaffelt (§ 38 Abs. 1 BetrVG).
Für die Anzahl der Freistellungen ist somit entscheidend, wer zu den Arbeitnehmern im Sinne des § 38 BetrVG zählt. Dazu gehören:
* die Arbeiter und Angestellten des Betriebs, die in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber als dem Betriebsinhaber stehen
* Teilzeitbeschäftigte, sie zählen dabei nach Kopfzahl mit, nicht etwa nach dem Umfang ihrer Arbeitszeit
* Auszubildende, selbst wenn sie noch keine 18 Jahre alt sind und somit noch nicht das Wahlrecht zum Betriebsrat besitzen
* die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betriebsteilen und Kleinstbetrieben, die betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb zuzurechnen sind.
Zivildienstleistende gehören definitiv nicht dazu! Sie sind nicht beim Arbeitgeber angestellt!!!!
Erstellt am 01.11.2006 um 09:09 Uhr von Adler
Vielen Dank. Was mich aber viel mehr interessiert ist die Frage, wie ist das mit sich in Mutterschutz befindenden Mitarbeitern? Zählt die betroffene plus deren Vertretung oder ist pro mutterschutzlerin nur eine person zu zählen? Das ist nämlich der Knackpunkt, worum es in unserer Firma geht! Freue mich über Antwort.
Erstellt am 01.11.2006 um 09:34 Uhr von Mona-Lisa
@Adler,
ich denke, euer Knackpunkt löst sich (endgültig!) mit diesem Hinweis!
§ 21 , Abs. 7 BErzGG