Erstellt am 30.10.2006 um 13:28 Uhr von packer
moin birgit,
warum sollten sie deiner meinung nach davon ausgenommen werden?
es kann bei 400 € kräften, die im monat über diese grenze kommen zu steuerpflicht führen, aber das meintest du bestimmt nicht?
und weil manche mich ja gerne hier als §-reiter ansehen (und das urteil wirklich keine wünsche offenlässt) voilá:
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Regelung der Arbeitszeit
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Sein Mitbestimmungsrecht
besteht in demselben Umfang wie bei der Regelung der Arbeitszeit
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
Der Betriebsrat hat nicht mitzubestimmen über die Dauer der von
den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geschuldeten wöchentlichen
Arbeitszeit.
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Festlegung der Mindestdauer
der täglichen Arbeitszeit, bei der Festlegung der Höchstzahl
von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
beschäftigt werden sollen, bei der Festlegung der Mindestzahl arbeitsfreier
Samstage, bei der Regelung der Frage, ob die tägliche
Arbeitszeit in ein oder mehreren Schichten geleistet werden soll und
bei der Festlegung der Dauer der Pausen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Diese Regelungen betreffen die Lage der zuvor – mitbestimmungsfrei
– vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Der Betriebsrat hat auch darüber mitzubestimmen, ob und in welchem
Umfang sich die Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
mit den Ladenöffnungszeiten decken soll oder nicht. Grundrechte
des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG werden bei diesem
Verständnis des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht verletzt. Das Grundrecht
lässt Raum dafür, durch Einschaltung einer Einigungsstelle eine
Übereinstimmung zwischen gegenläufigen Interessen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer, die sich ebenfalls auf die Berufsfreiheit
nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, herbeizuführen.
BAG 13.10.1987 – 1 ABR 10/86
liebe grüße vom packer
Erstellt am 30.10.2006 um 16:20 Uhr von waschbär
@ packer,
wer bitte sieht dich als § reiter, ich würde dich erher als kopiefuchs bezeichen, was aber nicht negativ gemeint sein könnte :-)