Tschuldigt, wenn ich wieder die Frage stelle zur TZ-Beschäftigung und Mehrarbeit bei sb MA stelle...
Ich habe ein echtes Problem mit den SGB IX Kommentaren und den BAG Urteilen. Bitte helft mir.

Es geht um die Definition von Mehrarbeit bei schwerbehinderten (Teilzeit)beschäftigten. Im Kommentar Kittel steht: "Deshalb ist jegliche Form von Überarbeit i.S.v. Überstunden als Mehrarbeit i.S.v. § 124 anzusehen. Mehrarbeit ist demnach die Zeit, die über die tarifllich, betriebliche oder EINZELVERTRAGLICH festgelegte Arbeitszeit hinausgeht."
Teilzeit ist doch einzelvertraglich festgelegt, das würde doch bedeuten, dass ein ein sb MA - der einzelvertraglich eine Arbeitszeit von 6 Stunden täglich festgelegt hat - die 7. stunde ablehnen kann, weil dies wie oben Überarbeit ist. Oder???

Im Beckschen Kommentar steht: " Deshalb muss nach Sinn und Zweck der Bestimmung § 124 so ausgelegt werden, das der sb MA eine Arbeit ablehnen kann, die als Überarbeit über die VERTRAGLICH bedungene oder durch TV bzw. BV festgelegte Arbeitszeit hinausgeht." das bestätigt doch auch die obrige Auslegung.

Nun habe ich allerdings zwei BAG-Urteile:
BAG v. 08.11.1989 "Unter Mehrarbeit ... ist nicht die über die individuelle Arbeitszeit des sb hinausgehende tägl. Arbeitszeit zu verstehen, sondern die die werktägliche Dauer von 8 Stunden überschreitende Arbeitszeit."
BAG v. 03.12.2002 "Jede über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit i.S.d. § 124. Tariflich abweichende AZ sind unerheblich."

Diese zwei Urteile widersprechen doch den Auslegungen der o.g. SGB Kommentare. Oder habe ich hier was falsch interpretiert. Als VP werde ich die Fragen gerade im HInblick auf Umsetzung des AZG (Bereitschaftdienst = Arbeitszeit) in der näheren Zukunft häufiger hören. Zumal mich die rechtlichen Gegebenheiten zu dem Thema auch so interessieren.

Danke schon mal im Voraus. Liebe Grüße, Dana