Erstellt am 18.10.2006 um 16:25 Uhr von harald
nein er hat nicht recht. die anzahl der im betrieb beschäftigten entscheidet über die zahl der br mitglieder. übrigends ist der vorsitzende nicht etwa der cheff des br. er läd nur zu den sitzungen ein und vertritt gegenüber dem ag die beschlüsse des br. ansonsten ist er den anderen br mitgliedern gleichgestellt
Erstellt am 18.10.2006 um 20:01 Uhr von Mona-Lisa
@harald,
frag mal deinen "Möchtegern-Chef", ob er das Wort Betriebsverfassungsgesetz schon mal gehört hat!
Da steht doch tatsächlich drin was der Knabe darf und was nicht......
Erstellt am 18.10.2006 um 21:08 Uhr von Heini
Gisgroeg1954,
Ihr seid zu beneiden, ihr habt einen eigenen König!!! Ist das so einer wie der König von Mallorca??
Ich glaube es wird Zeit für eine Revolution. Ihr solltet den Vors. kurzerhand abwählen.
Scheidet ein Betriebsratsmitglied vorzeitig ganz aus dem Betriebsrat aus, dann rückt das entsprechende Ersatzmitglied dauerhaft in den Betriebsrat nach. Da das Nachrücken des Ersatzmitgliedes keine Frage der willkürlichen Entscheidung des Vors. oder des BR ist, sondern auf Grund von rechtlichen Vorgaben einfach eintritt, bedarf es eigentlich nicht das eingreifen des Vors. oder des BR.
Das bedeutet, selbst wenn das entsprechend Ersatzmitglied nicht über sein Nachrücken in den BR informiert wurde, ist es trotzdem ein ordentliches Betriebsratsmitglied kraft Gesetz geworden.
Da die Information über das Nachrücken in den BR aber beim zuständigen Ersatzmitglied ankommen muss und insbesondere nur der Vorsitzende zur Sitzung einladen kann, ist es notwendig, dass der Vorsitzende die Ersatzmitglieder über das Nachrücken informiert und künftig auch zu den Sitzungen einlädt.
Wird nun das nachgerückte Mitglied zu den Sitzungen nicht eingeladen, riskiert der Betriebsrat, dass seine Beschlüsse vor dem Arbeitsgericht als unwirksam erklärt werden und damit das daraus folgende Handeln unrechtmäßig ist.
Weigert sich der Vorsitzende beharrlich die nachgerückten Kollegen einzuladen, hätte der BR die Möglichkeit beim Arbeitsgericht einen Antrag gem.: § 23 BetrVG auf Ausschluss des Vors. aus dem Betriebsrat erfolgreich zu betreiben.
§ 25 BetrVG Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
(3) (aufgehoben)