Hallo,

wer kann mir sagen,was der § 28 Abs.1 c+d der WO genau aussagt.Ist damit gemeint,daß jemand einen schriftlichen Wahlvorschlag machen kann,der nicht an der Wahl zum Wahlvorstand teilnehmen kann, oder ist damit gemeint,daß generell Mitarbeiter die Möglichkeit haben, schon vor der 1.Wahlversammlung einen Kandidaten vorzuschlagen.
Warum sollte jemand vor der 1.Wahlversammlung einen schriftlichen Vorschlag machen,wenn er sowieso beabsichtigt,an der Wahlversammlung teilzunehmen? Denn er könnte ja seinen Vorschlag auf der Wahlversammlung mündlich machen.
Unser betriebsrat wird im vereinfachten 2-stufigen Wahlverfahren gewählt.
Wir haben 17 Wahlberechtigte Personen.

Gruß
masterkoen