Erstellt am 16.10.2006 um 21:52 Uhr von Kölner
Deine Frage kapier ich nicht...hier geht es doch um die Einladung zur Wahlversammlung!
Erstellt am 16.10.2006 um 22:01 Uhr von masterkoen
Ja,
es geht um die Einladung.Uns ist nicht klar,auf welche Personen der §28 Abs 1. c zutrifft.
Auf Leute, die schon vorher einen Wahlvorschlag machen wollen,bevor die 1.Wahlversammlung stattfindet, oder auf Leute,die nicht an der Wahl teilnehmen können oder wollen.
Erstellt am 16.10.2006 um 22:18 Uhr von Lotte
Auf alle aktiv Wahlberechtigten.
manchmal frage ich mich auch, ob ich den Zeitsprung nicht mitbekommen habe...so viele Wahlfragen
Erstellt am 16.10.2006 um 22:33 Uhr von masterkoen
Ja,das ist uns klar,aber in Abs. 1 c steht,daß die Wahlvorschläge von 2 Leuten unterzeichnet(also schriftliche Form) sein müssen,aber in Abs.1 d steht,daß Wahlvorschläge,die am Tage der Wahlversammlung gemacht werden,nicht der Schriftform bedürfen.
Warum sollte man also vorher einen Wahlvorschlag schriftlich einreichen,wenn man ihn auch am Wahltag mündlich einreichen kann?
Ist also damit gemeint,daß Arbeitnehmern die Chance zum schriftlichen Wahlvorschlag angeboten werden muß,die nicht am Wahltag anwesend sein können.Ansonsten wäre ja ein schriftlicher Vorschlag für Leute,die am 1. Wahltag( Wahl des Wahlvorstandes) nicht teilnehmen können,nicht möglich,oder?
Gruß
masterkoen
Erstellt am 17.10.2006 um 12:17 Uhr von Angi1
Hallo masterkoen,
im Fitting steht zu § 28 WO RN 5
"Wegen der Besonderheit des vereinfachten Wahlverfahrens im zweistufigen Verfahren, müssen die Einladenden neben dem Hinweis auf Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes (Buchst.a) für die Arbeitnehmer wesentliche Information für die Wahl des Betriebsrates in ihrer Einladung aufnehmen:
- Die Arbeitnehmer müssen bereits mit der Einladung darüber informiert werden, dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrates nur bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gemacht werden können (Buchstabe b) damit sie ausreichend Zeit und Gelegenheit haben, die Wahlvorschläge zur Wahl des BR vorzubereiten.
- Unter welchen formelen Voraussetzungen die Wahlvorschläge zulässig sind (Buchstabe c) und
- dass die Wahlvorschläge, wenn sie erst auf der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes selbst gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen (Buchstabe d)"
Hier geht es um die rechtzeitige Information, dass bei der 1. Wahlversammlung nicht nur der Wahlvorstand gewählt wird, sondern auch der Abgabeschluss für Wahlvorschläge für die BR Wahl ist. Ob schriftlich oder mündlich ist egal.
MfG
Angi1