Erstellt am 15.10.2006 um 16:33 Uhr von Lotte
Liebe Lena,
kein Betriebsratsmitglied (BRM) darf in die Personalakte eines Kollegen schauen, nur auf Wunsch des Kollegen.
Was BRM wissen sind Dinge, die sie aufgrund ihrer Mitbestimmungsrechte (MBR) erfahren, also z.B. wann jemand wo eingestellt oder gekündigt wird. Manches erfahren sie auch aus Personalgesprächen, z.B. wenn der Arbeitnehmer (AN) ein BRM seines Vertrauens mitnimmt zur Anhörung bei einer Abmahnung. Aber mit den Informationen aus diesen Gesprächen und mit allen persönlichen Informationen über Kollegen müssen sie äußerst behutsam umgehen, da sie hier einer strengen Schweigepflicht ähnlich die eines Arztes oder Pfarrers unterliegen.
Erstellt am 15.10.2006 um 16:35 Uhr von Heini
Der Betriebsrat ist unselbständiger Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG). Dies bedeutet, dass das BDSG auf den Datenfluss zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Anwendung findet.
Es besteht kein Kontrollrecht des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, denn dies lässt sich nicht mit der eigenständigen und unabhängigen Geschäftsführung des Betriebsrats vereinbaren. Die Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten, den Vertreter der Arbeitgeberseite, liefe auf eine Kontrolle des Betriebsrats durch den betrieblichen Gegenspieler hinaus. Denkbar wäre allerdings eine freiwillige Form der Selbstkontrolle: der Betriebsrat ernennt eigenständig einen Beschäftigten zum „Datenschutzbeauftragten des Betriebsrats.“
Der Betriebsrat hat das Recht, sich zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben im erforderlichen Umfang eigene Dateien aufzubauen. Diese Datenverarbeitung dient der Zweckbestimmung der Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 28 BDSG.
Der Betriebsrat muss aber sorgfältig prüfen, ob tatsächlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist oder ob nicht auch eine anonymisierte Information für den jeweiligen Zweck ausreichend ist.
Selbstverständlich ist auch der Betriebsrat an die Grundsätze des BDSG gebunden und sollte – schon aus Transparenzgründen - die Einzelheiten des Zugriffs auf personenbezogene Daten in einer Betriebsvereinbarung regeln.
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