Erstellt am 13.10.2006 um 17:08 Uhr von paula
die GL mal darauf ansprechen. aber eigentlich ist das eine sache die der MA selber klären muss. ein unternehmen hat ja eigentlich keine veranlassung auf einen solchen wunsch einzugehen....
Erstellt am 13.10.2006 um 17:28 Uhr von Seven
Hallo Paula,
ich muss wohl etwas genauer sein, entschuldige. Der Mitarbeiter hat das schon mit dem Unternehmen "geklärt". Das Unternehmen hat jetzt uns (den BR) nach §102 BetrVG um Zustimmung gebeten.
Gruß Seven
Erstellt am 13.10.2006 um 19:55 Uhr von Nordi
1. entweder ihr stimmt zu ( was ich als BR nie machen würde egal ob MA will oder net ) oder 2. ihr nehmt die Kündigung zur Kenntnis ohne dieser zuzustimmen oder 3. ihr macht gar nix und gebt den anhörungsbogen nach der Anhörungspflicht (7 tage) am 8 Tag dem Ag wieder
Erstellt am 13.10.2006 um 22:09 Uhr von paula
@nordi
was soll das denn: "entweder ihr stimmt zu ( was ich als BR nie machen würde egal ob MA will oder net )"
also als verantwortungsvoller BR gibt es genug kündigungen denen ich zustimmen würde. ich denke da nur an die eine odere verhaltensbedingte kündigung. was soll dieser übertriebene fürsorgegedanken.
wir haben bei uns im unternehmen jetzt gerade das beispiel für zuviel mitgefühl. der BR hat kündigungen nicht zugestimmt und behauptet die sozialauswahl wäre falsch (was bei aller rechtlicher unsicherheit wohl bestimmt nicht stimmte). der kreis der vergleichbaren MA wäre größer zu ziehen. was ist passiert: der AG hat die kündigungen nicht ausgesprochen und den kreis der in die sozialauswahl einzubeziehenden MA so gezogen wie vom BR gefordert. das ende vom lied: zwei BRM sind im krankenhaus gelandet. einer sogar schwer verletzt. verprügelt von den eigenen kollegen!
sicher ein extrembeispiel aber so kann es gehen.
aber zurück zum vorliegenden fall. ihr könnt zustimmen oder die frist verstreichen lassen. aber bitte nicht widersprechen. welchen grund sollte es geben
Erstellt am 13.10.2006 um 22:55 Uhr von Lotte
@paula,
jetzt möchte ich Dir aber doch mal widersprechen:
Ein BR sollte einer Kündigung niemals zustimmen.
Er wird angehört, kann widersprechen oder mitteilen, dass er keine Widerspruchsgründe gefunden hat, bzw. sich enthalten. Zustimmen kann er nicht, das liegt einfach nicht im Ermessen des BR.
Erstellt am 13.10.2006 um 23:01 Uhr von paula
@lotte
mit zustimmen meinte ich natürlich die mitteilung das keine widerspruchsgründe vorliegen. aber du hats recht dieser kleine feine unterschied ist nicht unerheblich. merci
Erstellt am 13.10.2006 um 23:20 Uhr von Lotte
Ramses,
ich wusste gar nicht, dass ich hier mit Kölner einer Meinung bin ;-)
Du hast natürlich recht, dass der BR gesetzeskonform zustimmen kann, aber meine Grundauffassung von BR ist die, dass ein BR dieses nie tun sollte.
Und auch Däubler warnt ja im §102 unter RN 163
"Auch wenn eine Zustimmung des BR keine unmittelbare darüber hinausgehende Rechtswirkung hat, muss sich ein BR diese wegen ihrer faktischen Auswirkungen auf den Kündigungsschutzprozess doch außerordentlich gründlich und verantwortungsvoll überlegen."
Erstellt am 14.10.2006 um 10:05 Uhr von Lotte
Ramses,
na ja, also so platt hätte Däubler das aber nie formuliert und ich finde nach wie vor, ein Hinweis darauf, dass keine Widerspruchsgründe gefunden worden sind, reicht völlig aus.
Ein BR ist immer noch AN Vertreter, in jedem Fall.
Erstellt am 14.10.2006 um 10:16 Uhr von Fayence
Lotte,
als AN-Vertreter sollte man aber auch Stellung beziehen können!!!
In einem Fall haben wir als BR z.B. aktiv die Kündigung eines MAs verlangt und voran getrieben, auch so etwas soll vorkommen... im Sinne der zu vertretenden Kolleginnen und Kollegen!
Und bevor ich als BR schreibe, dass keine Widerspruchsgründe gefunden worden sind, enthalte ich mich doch eher einer Stellungnahme. Auch das kann man dem AG vor Fristablauf mitteilen.
Erstellt am 14.10.2006 um 10:27 Uhr von Lotte
Fayence,
ich glaube wir könnten jetzt hier das ganze Wochenende diskutieren, denn es ist ja alles rechtlich möglich.
Die von Dir beschriebene Situation wäre genau die, wo unser Gremium schreiben würde, dass keine Widerspruchsgründe gefunden worden sind.
Meiner Meinung nach ist der BR bei der Anhörung dafür zuständig zu prüfen, ob er einer Kündigung aus den bekannten Gründen, die ihm das BetrVG vorgibt, widersprechen kann; nicht mehr und nicht weniger.
Erstellt am 14.10.2006 um 12:57 Uhr von Lotte
Ramses, Fayence,
würde mich jetzt gerne mit Euch zum Kaffee verabreden und dann mal darüber diskutieren, wäre bestimmt sehr nett...;-)
Ramses,
hab' mir ja schon immer gedacht, dass Du patriarchalische Züge hast.;-)
Ich erwarte vom AG, dass er seine Pflicht wahrnimmt und AN kündigt, die den Betriebsfrieden eklatant stören oder sogar strafbare Handlungen vollziehen.
Wenn der AG diese Pflicht vernachlässigt, wird er vom BR daran erinnert.
Zustimmen würde ich selbst bei strafbaren Handlungen nicht, da ich meine Aufgabe als BRM als eine andere ansehe. Das Kündigen ist Sache des AG, ich teile ihm mit, dass ich mich enthalte oder keine Widerspruchsgründe gefunden habe. Ich bin Rechtanwenderin, keine Richterin obwohl ich es manchmal sogar gerne wäre.
Erstellt am 15.10.2006 um 23:18 Uhr von Kölner
@Ramses II
Kennen wir uns schon so lange?
Aber nun denn:
DU siehst die Zustimmung des BR zu einer Kündigung als logische und schlüssige Konsequenz des § 102 BetrVG an. ICH hingegen nicht.
Erstellt am 15.10.2006 um 23:27 Uhr von Kölner
@Ramses II
Nur ein Psychogramm...
;-)
Erstellt am 15.10.2006 um 23:29 Uhr von Fayence
Ich mache demnächst auch eines...
Nämlich ein Psychogramm von Euch beiden! ;-))
Erstellt am 15.10.2006 um 23:30 Uhr von Kölner
@Fayence
Genau das ist zu befürchten.
Erstellt am 16.10.2006 um 10:19 Uhr von Seven
Hallo,
vielen Dank für die Antworten/Anregungen. Ich glaube die Diskussion in unserem BR wird ähnlich ablaufen.
Gruß Seven