Erstellt am 12.10.2006 um 20:00 Uhr von Lotte
@SN
Die Rechtsgrundlage bleibt der § 103 BetrVG,
in den Kommentierungen kannst Du nachlesen, dass dieser § auch für EBRM gilt, wenn sie als BRM schon mal tätig wurden (Schutz gilt ein Jahr nach dem letzten Tätigwerden)
Erstellt am 12.10.2006 um 20:05 Uhr von Kölner
@Lotte
Seit wann haben BRMs denn einen Versetzungsschutz?
Erstellt am 12.10.2006 um 20:24 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
seit wann denn nicht?
Erstellt am 12.10.2006 um 20:26 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
Was sagt denn der § 103 Abs. 3 BetrVG über eine Versetzung aus?
Erstellt am 12.10.2006 um 20:45 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
angenommen, der Betriebsrat lehnt die Vesetzung (in Absprache mit dem BR-Mitglied) ab. Dann hat der AG die Möglichkeit die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.
Aber da muss er dann aber schon gewaltige Gründe bringen!
Erstellt am 12.10.2006 um 20:48 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
Warum soll der BR denn ablehnen?
Erstellt am 12.10.2006 um 21:06 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
ein Grund könnte sein, dass der Betriebsrat eine Behinderung der BR-Arbeit des BR-Mitglied sieht.
Oder andere, gleich qualifizierte Bewerber könnten den Job übernehmen?
Erstellt am 13.10.2006 um 14:52 Uhr von Heinz
Liebe Leute,
ihr müsst den § 103 mal genau lesen. Der § 103 greift doch nur, wenn die Versetzung zum Verlust des BR Amtes führt. Bei allen Versetzungen, die nicht zum Verlust des Amtes führen gilt der § 99.
Erstellt am 13.10.2006 um 15:32 Uhr von Lotte
Heinz und Kölner,
da gibt es solche und solche Urteile
Hier ein Urteil, welches Mona-Lisas und meine Meinung stützt:
ArbG Frankfurt Az: 7 BV 241/01
"Laut Urteil darf der Betriebsrat der Versetzung eines seiner Mitglieder widersprechen, wenn eine Beeinträchtigung seiner Arbeit befürchtet werden müsse. Darüber hinaus habe das Unternehmen keine dringenden betrieblichen Belange nachweisen können, die eine Versetzung und eine finanzielle Verschlechterung des auf die Provisionen wirtschaftlich angewiesenen Arbeitnehmers hätten rechtfertigen können, sagte der Gerichtsvorsitzende."
Und wenn es Urteile gibt, die einen Versetzungswiderspruch nach §103 zulassen, obwohl das Mandat beibehalten wird, wäre der BR schön doof, wenn er es nicht wenigstens versuchen würde. Ob man dies bei einem EBRM stichhaltig begründen kann, müsste allerdings im Gremium beraten werden.
so, jetzt Ihr...