Hallo nina
Hier etwas zu deimem Problem.
Bildschirmarbeitsplätze
Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, einschließlich der unmittelbaren Arbeitsumgebung, die mit Bildschirmgeräten sowie gegebenenfalls mit Zusatzgeräten ausgestattet sind. Die Arbeitsaufgabe und die Arbeitszeit am Bildschirm bestimmen überwiegend die Tätigkeit der Beschäftigten. Mit Anzeigegeräten ausgerüstete Führerstände von Fahrzeugen und Arbeitsplätze mit Überwachungsmonitor gelten nicht als Bildschirmarbeitsplatz.
Zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie psychosozialen Belastungen gelten bei Bildschirmarbeitsplätzen grundsätzlich die gleichen Festlegungen wie für Büroarbeitsplätze. Darüber hinaus sind weitere Anforderungen zu erfüllen, um möglichen Beschwerden vorzubeugen. Körperliche Belastungen können z. B. durch Zwangshaltungen von Kopf, Hals und Rücken, durch starre Augenhaltung und durch Haltearbeit der Arme und Hände entstehen. Psychosoziale Belastungen sind z. B. Stress und Mobbing.
Die Bildschirmarbeitsverordnung legt sicherheitstechnische und ergonomische Mindestanforderungen an das Bildschirmgerät, an den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung, an die Arbeitsorganisation und an die Software fest. Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Bildschirmarbeitsplätze müssen gemäß Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen beurteilt werden. Das Ergebnis der Beurteilung ist zu dokumentieren.
Bildschirmarbeit verursacht keine Gesundheitsschäden, wenn die erforderlichen sicherheitstechnischen und vor allem ergonomischen Grundsätze beachtet werden. Besonders wichtig ist die richtige Anordnung bzw. Aufstellung der Geräte (Bildschirme, Mikrofilmlesegeräte, Tastaturen), der Büroeinrichtung (Arbeitstische und -stühle) sowie der Arbeitsmittel (Vorlagen, Manuskripte). Die Auswahl ergonomisch hochwertiger Geräte wird durch das Prüfzeichen des Fachausschusses Verwaltung erleichtert. Weitere Kriterien sind der Raumbedarf, die Beleuchtung und die Klimafaktoren am Arbeitsplatz.
Bei einem Arbeitsplatz, der den Anforderungen der Ergonomie entspricht, passen die einzelnen Elemente wie Tisch, Stuhl und Bildschirm zueinander und sie sind auf den Benutzer abgestimmt. Nur durch eine ergonomische Gestaltung können Zwangshaltungen vor dem Bildschirm vermieden werden.
Bei den Bildschirmen werden die herkömmlichen Röhrenbildschirme zunehmend von den LCD-Bildschirmen abgelöst. Der Bildschirm muss für die jeweilige Arbeitsaufgabe ausreichend groß sein und darf nicht flimmern. Außerdem soll er leicht dreh- und neigbar sein, damit der Benutzer ihn auf seine Bedürfnisse einstellen kann. Der Kontrast zwischen Zeichen und Hintergrund muss ausreichend groß sein, und die Zeichen müssen deutlich zu erkennen sein. Spiegelungen auf dem Bildschirm sind zu vermeiden, ebenso Blendungen und zu starke Hell-Dunkel-Kontraste. Das Prüfzeichen TCO der schwedischen Angestelltengewerkschaft gibt einen Hinweis auf einen einwandfreien Bildschirm.
Der Sehabstand zum Bildschirm und zum Vorlagenhalter sollte gleich groß (je nach Größe des Bildschirms 60-100 cm) sein, damit sich die Augen nicht ständig auf wechselnde Entfernungen einstellen müssen. In der Höhe muss der Bildschirm so aufgestellt sein, dass bei normaler Sitzhaltung und leicht gesenkter Blickrichtung die erste Zeile auf dem Bildschirm etwas unterhalb der Augenhöhe liegt. Der Bildschirm sollte deshalb nicht zu hoch und keinesfalls auf dem PC-Gehäuse stehen.
Tastaturen müssen vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die Beschäftigten vor dem Bildschirm eine günstige Sitzposition einnehmen können. Vor der Tastatur soll genug Platz zum Auflegen der Hände bleiben. Wird häufig von Manuskripten geschrieben, sollten die Arbeitsplätze einen ergonomisch gestalteten Vorlagehalter haben, um ermüdende und belastende Körperhaltungen auszuschließen.
Die Arbeitstische müssen ausreichend groß sein und eine ergonomisch günstige Anordnung von Bildschirm, Tastatur und Arbeitsvorlagen zulassen. Vor der Tastatur muss auf dem Tisch ein Freiraum von 50–100 mm Tiefe zum Auflegen der Hände bleiben. Eine zusätzliche, gepolsterte Handauflagefläche dort kann helfen, Verspannungen im Hand-Arm-Schulter-Bereich zu vermeiden.
Es gibt gelegentlich Meldungen über mögliche Gesundheitsgefahren beim Betrieb von Laserdruckern auf Grund einer möglichen Exposition gegenüber Tonerstaub. Die Ergebnisse aktueller Emissionsmessungen der Berufsgenossenschaften an modernen Geräten führender Druckerhersteller, bei denen die Parameter Staub, Ozon und flüchtige organische Stoffe erfasst wurden, zeigen, dass das Arbeiten mit modernen Schwarz-Weiß-Laserdruckern keine Gesundheitsgefahr für den Anwender darstellt.
Tragbare Computer (Laptops, Notebooks), die nicht die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und ergonomischen Forderungen der Bildschirmarbeitsverordnung, insbesondere bezüglich der Tastaturausführung, der Trennung der Tastatur vom Bildschirm oder der Qualität der Zeichendarstellung erfüllen, sind nicht für die regelmäßige Benutzung an einem Arbeitsplatz geeignet. Sollen Notebooks außer im Außendienst auch regelmäßig an einem Bildschirmarbeitsplatz innerhalb des Betriebes eingesetzt werden, so müssen sie alle Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung erfüllen. Dies kann z. B. durch den Anschluss einer externen Tastatur und Maus erreicht werden.
Die verschiedenen Sehaufgaben an Bildschirmarbeitsplätzen stellen unterschiedliche Anforderungen an die Beleuchtung. In der Regel ist eine Allgemeinbeleuchtung (mind. 500 Lux, in Großraumbüros 750 Lux) oder eine arbeitsplatzorientierte Allgemeinbeleuchtung vorzusehen. Hierbei ist darauf zu achten, dass Direkt- und Reflexblendungen vermieden werden und die Helligkeitsunterschiede zwischen Bildschirm, Tastatur, Arbeitsumfeld und Arbeitsvorlage möglichst gering sind. Einzelplatzbeleuchtungen (Tischleuchten) sollten nicht eingesetzt werden.
Die richtige Aufstellung der Geräte ist eine wichtige Voraussetzung für beschwerdefreies Arbeiten am Bildschirm: Das Gerät soll nicht in unmittelbarer Nähe eines Fensters stehen (zu hoher Kontrast zwischen Fenster und Bildschirm). Die Blickrichtung auf den Bildschirm soll parallel zur Fensterfront sein (Vermeidung von Spiegelungen und Blendungen). Das gilt auch für künstliche Beleuchtungseinrichtungen. Durch Fensterjalousien, durch Änderung der Beleuchtungseinrichtungen oder durch Stellwände sind ggf. Verbesserungen möglich.
Für die Software wird eine benutzerfreundliche Gestaltung (Software-Ergonomie) gefordert. Das beinhaltet:
Anpassung der Software an die auszuführenden Aufgaben
Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe
Möglichkeit, die Dialogabläufe zu beeinflussen
Meldung fehlerhafter Eingaben und Beseitigung der Fehler mit begrenztem Arbeitsaufwand
Anpassungsmöglichkeit an Kenntnisse und Erfahrungen der Benutzer.
Qualitative und quantitative Kontrollmöglichkeiten von Bildschirmarbeit, die mit modernen Programmen möglich sind, dürfen ohne Wissen der Beschäftigten nicht genutzt werden. Die Checkliste erleichtert die Beurteilung aller Anforderungen.
Pausen oder Unterbrechungen durch andere Arbeiten (Mischarbeit) dienen dazu, die Belastungen durch ständige Bildschirmarbeit zu verringern. Sie müssen vom Arbeitgeber ermöglicht werden und von den Beschäftigten eingehalten werden. Dabei sind häufige kurze Pausen besser als eine lange Pause. Die Kurzpausen dürfen deshalb nicht aufgespart und zusammengelegt werden. Es wird empfohlen, in den Pausen aufzustehen oder Entspannungsübungen durchzuführen, um insbesondere die Augen und die Nackenmuskulatur zu entlasten.
Das Sehvermögen der Beschäftigten muss von einem ermächtigten Arzt überprüft werden: bei einer Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Nachuntersuchungen in fünfjährigem Abstand. Für Personen über 40 Jahre beträgt die Frist für Nachuntersuchungen drei Jahre. Sehfehler müssen auf einen Sehabstand von etwa 60 cm (Sehabstand zum Bildschirm) korrigiert werden. Grundsätzlich sollen nur Monofokalbrillen getragen werden; getönte Gläser und Halbbrillen sind ungeeignet. Die Kosten für die Untersuchungen und für eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit muss der Arbeitgeber tragen.
Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Bildschirmtätigkeit umfassend zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung soll die richtige Handhabung, Anordnung und Einstellung aller Arbeitsmittel umfassen.
Eine besondere Art der Bildschirmarbeit stellt die Arbeit in Call Centern dar. Für diese bildschirmgestützte Arbeit gelten grundsätzlich die gleichen Festlegungen wie für Bildschirmarbeitsplätze und darüber hinaus allgemein für Büroarbeitsplätze. Zusätzlich zu den oben beschriebenen Belastungen durch die Tätigkeit an Bildschirmen können bei dieser kommunikationsintensiven Tätigkeit aber weitere Belastungen hinzukommen, z. B. durch das dauernde Sprechen. Auch sind emotionale Belastungen, die bei Kundenkontakten auftreten können, nicht zu unterschätzen. Mit dem berufsgenossenschaftlichen Projekt "CCall – erfolgreich und gesund arbeiten im Call Center" sind praxisnahe Hilfen zur sicheren, gesunden und wirtschaftlichen Gestaltung dieser Arbeitsplätze entwickelt worden. Die Materialien stehen auch im Internet zur Verfügung.
sk
Gefährdungsbeurteilungen
Psychische Belastungen
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
DIN 5035-7 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen
DIN EN ISO 9241 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten
Arbeit am Bildschirm, Heft 8 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Universum Verlag, Wiesbaden 2005 (BGI 597-8)
Arbeiten an Bildschirmgeräten (BGI 742)
Arbeitssystem Büro - Hilfen für systematische Planung und Einrichtung von Büros (BGI 774)
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 37 "Bildschirm-Arbeitsplätze" (BGI 504-37) / (GUV 40.06/37)
Beleuchtung im Büro (BGI 856)
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar) (BGI 785)
Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung (BGI 650)
Büroarbeit - gesund und erfolgreich. Praxishilfen für die Gestaltung - mit CD-ROM (BGI 5001)
Call Center - Hilfen für Planung und Einrichtung (SP 2.10) / (BGI 773)
Einrichten von Software (BGI 852-3)
Laserdrucker sicher betreiben (SP 2.3) / (BGI 820)
Management und Software (BGI 852-2)
Nutzungsqualität von Software (BGI 852-1)
Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz - Hilfen für die Verordnung von speziellen Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen (SP 5.3/1) / (BGI 786)
Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (GUV-I 8566)
Software-Kauf und Pflichtenheft (BGI 852-4)
Sonnenschutz im Büro - Hilfen für die Auswahl von geeigneten Blend- und Wärmeschutzvorrichtungen an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen (SP 2.5) / (BGI 827)
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 Bildschirm-Arbeitsplätze (BGG 904 / G 37)
Präventionsausschüsse des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften - HVBG (BGG 900)
Bildschirmarbeit, Sicher unterweisen, Heft 1, Universum Verlag, Wiesbaden 2004 (http://www.universum.de/shop)
Görner, C./Bullinger, H.-J.: Leitfaden Bildschirmarbeit, 2., überarbeitete Aufl., Universum Verlag, Wiesbaden 1997 (http://www.universum.de/shop)
CD-ROM: Unterweisung "Bildschirmarbeit". Interaktives Lernprogramm für Erst- und Wiederholungsunterweisungen. Universum Verlag, Wiesbaden 2005 (http://www.universum.de/shop)
CCall - erfolgreich und gesund arbeiten im Call Center (http://www.ccall.de)
ergo-online - Informationsdienst Arbeit und Gesundheit, Schwerpunkt Bildschirmarbeit (http://www.ergo-online.de)
INQA-Büro - Initiativkreis "Neue Qualität der Büroarbeit" (http://www.inqa-buero.de)
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (http://www.vbg.de)
BG-Vorschriften- und Regelwerk im Internet (http://www.arbeitssicherheit.de)
© Universum Verlag 2006