Erstellt am 10.10.2006 um 14:22 Uhr von Rollie
Die Tatsache, das die Sekretärin der Versetzung, so denn es eine ist, zustimmt, entbindet den AG nicht automatisch, den BR deshalb außen vor zu lassen
Erstellt am 10.10.2006 um 17:03 Uhr von w-j-l
Auch hier greift nach §99 der ganze Katalog der Widerspruchsgründe, und der zielt ggf. auch auf dritte AN. Deshalb ist alleine die Zustimmung der Betroffenen nicht erheblich dafür, ob der BR widerspricht oder nicht.
Erstellt am 11.10.2006 um 08:18 Uhr von huettenwolf
Hi bitawie19,
die Rolle des BR steht oben beschrieben. Bei deiner Kollegin findet dann eine Vertragsänderung statt oder Ergänzung zum jetzigen Vertrag. Eine Änderungskündigung ist unnötig, da zwischen AG und der betreffenden Kollegin ja bereits offensichtlich Einvernehmen da ist.
Erstellt am 11.10.2006 um 08:33 Uhr von w-j-l
@ huettenwolf
Seit wann ist für eine Versetzung eine Vertragsänderung oder Änderungskündigung erforderlich.
Hieße das nach Deiner Interpretation, dass ohne Zustimmung der Kollegin eine Änderungskündigung erforderlich wäre? Wieso ist dann die Versetzung in §99 geregelt und nicht in §102?
Erstellt am 11.10.2006 um 08:46 Uhr von huettenwolf
@ w-j-l
wenn wir eine Änderungskündigung im BR zu behandeln haben, gibt es i.A. zwei Beschlüsse:
erstens zur Versetzung nach §99 BetrVG
und zweitens wegen der Kündigung nach §102. Die Reihenfolge richtet sich immer nach dem genauen Sachverhalt.
Ansonsten sollte im 37364 jeweils im zweiten und dritten Satz noch ein "vermutlich" stehen, da ich nicht weiß, wie der jetzige Vertrag gestrickt ist und was noch alles verändert weden soll.
Erstellt am 11.10.2006 um 08:56 Uhr von w-j-l
Da bin ich aber ganz anderer Ansicht.
Erstellt am 11.10.2006 um 15:44 Uhr von huettenwolf
@ w-j-l
in welcher Hinsicht bist du anderer Ansicht?
Erstellt am 11.10.2006 um 16:00 Uhr von Lotte
Je nach AV ist gar keine Vertragsänderung erforderlich und schon gar keine Änderungskündigung
Erstellt am 11.10.2006 um 23:26 Uhr von Akira
Hier reicht doch wohl ein Anhang zum bestehenden Vertrag.