Erstellt am 09.10.2006 um 17:20 Uhr von tutu
Hallo katie,
Schau mal bitte die § 100 BetrVG und auch §99 Abs. 1 Satz 1 sagt sehr viel aus....
Vorläufige personelle Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
Nun kann.....
Erstellt am 09.10.2006 um 18:34 Uhr von Rollie
Erstellt am 09.10.2006 um 19:02 Uhr von tutu
ne Frage!
Was heißt Personaler reicht ein Hinweis auf das BetrVG nicht.
BR!! eine Hinweis ist nichts.....
Hier geht es um eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates weil warscheinl. der Personaler den § 100 BetrVG einsetzen wird/muß. Wenn er der Personaler einen sachlichen Grund nennt, der die Dringlichkeit erfordert, ist es OK... wenn nicht dann die Zustimmung verweigern.
Was heißt "spezielle Tätigkeiten ". Kann das kein anderer AN machen??
Sorry AN natürlich
Erstellt am 10.10.2006 um 07:58 Uhr von Steffen
Hallo katie,
den selben Fall hatten wir auch, wir haben den AG verständlich gemacht, dass die Massnahme eher länger dauert und haben den Leiharbeitnehmer für eine Woche zugestimmt mit dem Hinweis dass dieser innerhalb 1 Woche durch einen befristeten ersetzt werden muss.Es scheind ja dann eh dass ihr Personalmangel habt wenn hier keiner innerbetrieblich gefunden wurde.
Vor Gericht klären zu lassen ist hier gewagt, könnte Schuß nach hinten los gehen.