Erstellt am 06.10.2006 um 16:05 Uhr von Catweazle
Nach Fitting und Däubler gelten die Urlaubs-Grundsätze. Das Richardi von einer einseitigen zeitlichen Festlegung des AG ausgeht würde mich nur am Rande interessieren.
Däubler, § 37 Rnd-Nr.
Das BR-Mitglied darf den Anspruch auf Freizeitausgleich grundsätzlich nicht eigenmächtig realisieren und einfach der Arbeit fernbleiben. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Urlaubsgewährung, wobei sich die zeitliche Lage der Arbeitsbefreiung vorwiegend nach den Wünschen des BR-Mitglieds richtet, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (ArbG Rheine 20. 4. 79 – 2 Ca 240/79
Erstellt am 09.10.2006 um 12:47 Uhr von Barbara
Wie kan ein BR-Mitglied sooo viele Überstunden haben?
Irgendetwas stimmt hier nicht.
Vieleicht mach er die BR-Arbeit nach seiner " arbeitsvertraglichen Arbeit"?
Das geht aber nicht- er muss für die BR-Arbeit von seiner "normalen" Arbeit frei gestellt werden.
BR-Arbeit ist während der normalen Arbeitszeit zu machen.
Erstellt am 09.10.2006 um 12:56 Uhr von Kölner
@tutu
Durch BR-Arbeit können eigentlich keine Überstunden entstehen...
...ich bin ja mal gespannt, ob die W.A.F. hier ein Seminar "Zeitmanagement des BR" empfiehlt.
Erstellt am 09.10.2006 um 15:12 Uhr von tutu
@Barbara und @Kölner
das BR- Mitglied ist Teilzeitbeschäftigt 19,25WStd.. Die BR-Sitzung ist immer 1 mal Wöchentlich für 8 Std. D. h. ist sind schon mal 4 Überst. pro Woche. Dazu kommen außerordentl. Sitzung die ca. 3 Std. dauern. Bis dahin sind entl. Überstunden entstanden, die abgebummelt werden müssen. Die normale Arbeitzeit wird nicht berührt. Das ist nicht das eingentliche Problem... die GF entscheidet von heute auf morgen dem BR-Mitglied frei zu geben um Freizeitausgleich zu gewähren. Meine Frage ist geht das, von heute auf morgen. Das kann man laut Dienstplan im voraus planen??
Danke für Eure Vorschläge....