Soweit die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 S.2 TzBfG möglich ist, kann auf der Grundlage des § 14 Abs.2 S. 1 TzBfG eine Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren vereinbart werden.
Die Möglichkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses für zwei Jahre muss nicht zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeschöpft werden.
Wurde die maximale Dauer der zulässigen Befristung von 2 Jahren zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht genutzt, kann der befristete Vertrag bis zu dreimal verlängert werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss die Verlängerungsvereinbarung bereits vor Ablauf der letzten Befristung getroffen worden sein. Ansonsten handelt es sich um den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages, dessen Befristung ohne Sachgrund unwirksam ist, da der Arbeitnehmer bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von nur 1 oder 2 Tagen liegt.

HIER NUN MEINE FRAGE:

Bei uns ist es in der Firma so, dass bei jeder Vertragsverlängerung nur ein neuer verlängerter Arbeitsvertrag dem AN zur Unterschrift vorgelegt wird.
Eigentlich muß doch vor Ablauf der bisherigen Befristung eine schriftliche Vereinbarung vom Arbeitnehmer unterschrieben werden, ansonsten handelt es sich doch um den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages, dessen Befristung ohne Sachgrund unwirksam ist, da der Arbeitnehmer bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war.

Sehe ich dass richtig so oder mache ich hier einen riesengroßen Denkfehler.
Für Antworten wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Gabi