Erstellt am 27.09.2006 um 15:59 Uhr von w-j-l
Wenn ein AN Dich in eigener Angelegenheit ins Vertrauen zieht oder sich beraten läßt, dann hast Du zunächst mal die Pflicht zur Verschwiegenheit, und zwar auch gegenüber dem BR-Gremium, wenn der AN das so will. Wenn Du dann Informationen aus dem Kollegenumfeld einholen willst, um die Angelegenheit verfolgen zu können, dann solltest Du Dir das OK des ANs dazu einholen.
Mit dem BR hat das zunächst mal garnix zu tun. Auch ein Beschluss ist dazu nicht erforderlich.
Offiziell (Richtung BR) wird es erst, wenn der AN sich nach §84/85 BetrVG beschwert.
Das sollte eigentliche in einem der jeweil ersten Grundseminare für BRe vermittelt werden. Ansonsten schau in einen Kommentar rein.
Erstellt am 27.09.2006 um 16:05 Uhr von Gabi
w-j-l,
In meinen Grundlagenseminaren gab es keine Info zum Thema.
Ich haben den Fitting als Kommentar. Leider habe ich nicht einmal den Begriff "Betriebsrat des Vertrauens" gefunden, also auch keine diesbezüglichen Erläuterungen. Bitte nenne mir doch den entsprechenden Paragraphen aus dem BetrVG, damit ich gezielt auf die Suche gehen kann.
Erstellt am 27.09.2006 um 16:23 Uhr von w-j-l
Ich sehe das in analoger Anwendung des §82 (2) BetrVG.
Fitting sagt dazu leider nix, aber bei Däubler heißt es dazu in der RN 13:
" Über den Inhalt des Erörterungsgesprächs hat es Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom AN nicht im Einzelfall von dieser Verpflichtung entbunden wird. ................... Eine Verletzung dieser Schweigepflicht kann u. U. die Bestrafung nach § 120 Abs. 2 nach sich ziehen, vor allem, wenn das BR-Mitglied unbefugt ein zum persönlichen Lebensbereich des AN gehörendes Geheimnis offenbart. Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber anderen BR-Mitgliedern, es sei denn, dass der AN das BR-Mitglied von der Schweigepflicht befreit (GK-Wiese, Rn. 23 m. w. N.)."
Ramses II, Du kennst diese Redewendung nicht? Das tut mir aber leid für Dich.
Erstellt am 27.09.2006 um 20:25 Uhr von paula
also ramses vertraust du noch betriebsräten ....
*** duck und wech :-)
Erstellt am 28.09.2006 um 12:17 Uhr von w-j-l
Hallo Ramses II
das habe ich doch nicht behauptet. Aber wie Du sicherlich selbst weißt gibt es immer graduelle Unterschiede, und es gibt für die meisten AN einen, dem sie aufgrund der (organisatorischen, räumlichen, persönlichen,....) Nähe mehr vertrauen als anderen.
Wenn bei uns der AG einen AN zum Gespräch im Rahmen des betriebl. Eingliederungsmanagements lädt, dann ist es stehende Wendung: Bringen Sie bitte ein BR-Mitglied Ihres Vertrauens mit!
Ich bin mir sicher, Du hast diese Wendung auch schon gekannt. Wenn nicht, empfehle ich Dir die Lektüre des Kommentars zum §81, RN 20 von Däubler.
@ Gabi
natürlich wirst Du diese Wendung weder im BetrVG noch in den meisten Kommentaren finden. Ausnahme Däubler (siehe oben)
Erstellt am 28.09.2006 um 17:26 Uhr von w-j-l
Das ist aber wieder etwas spitzfindig, eine echter Ramses II .....
Ich denke, Gabi hat mit ihrer Frage den Betriebsrat "DES Vertrauens" für eine bestimmte Person gemeint, und damit dem Bertirebsrats "DEREN" Vertrauens. Ich denke, es ist richtig die Teilnehmer hier zum präzisen formulieren anzuhalten, aber manches Mal übertreibst Du.....
Erstellt am 28.09.2006 um 19:21 Uhr von Fayence
"Wo, z.B. in welchem Buch/Seminar, kann ich mich über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats des Vertrauens informieren."
w-j-l,
präzises Lesen schadet aber auch nicht!
Wenn es um die Person des Vertrauens ginge, macht diese Frage auch in meinen Augen überhaupt keinen Sinn...
P.S.
Spürst Du schon die Messerstiche in Deinem Rücken?
Erstellt am 29.09.2006 um 15:45 Uhr von w-j-l
@Fayence
Stich? Nö, da bin ich ziemlich robust.
Habt ihr Euch schon mal überlegt, ob ein BR-Mitglied, das hier diese Art von Fragen so stellt wie Gabi (und das meine ich weder als Kritik noch abwertend), wirklich so sauber formulieren kann, dass es euren Ansprüchen genügt? Da ist dann interpretieren angesagt. Wenn man dann mit der Interpretation falsch liegt, dann klärt sich das mit der Zeit. Mit Rabulistik ist Gabi aber sicher nicht geholfen.
Vielleicht kann Gabi ja mal hier schreiben, ob meine Beiträge ihre Frage getroffen haben. Wenn nicht, dann bin ich evtl. geneigt, mir Eure Kritik anzuziehen. Bis dahin denke ich, dass meine Interpretation und meine Antworten (auch im Sinne der Frage) richtig sind.
@Ramses II
....das Recht, sich der Sache ohne Rücksprache mit dem BR-Gremium anzunehmen, und die Pflicht zur Verschwiegenheit, solange der Betroffene es verlangt.
Auch Gabis Frage nach ".... Aufgaben, Rechte und Pflichten..." interpretiere ich als Floskel, die sich erst durch (geeignete) Antworten mit Leben füllt.
Erstellt am 04.10.2006 um 15:38 Uhr von gabi
Hallo zusammen,
w-j-l,
vielen Dank für Deine Antworten; sie haben mir am meisten geholfen. Leider ist mir aber immer noch nicht klar, für welche Aktionen ich einen BR-Beschluß brauche:
Beispiel: Ein Kollege, der Probleme in seinem Arbeitsumfeld hat, wendet sich an mich als Betriebsrat seines Vertrauens. Darf ich mich dann bei seinen Kollegen und Vorgesetzten diesbezüglich informieren, oder brauche ich dazu einen Auftrag bzw. Beschluß des BR? Meine GF sowie mein BR sind der Meinung, ich brauche das ok des BR. Ich bin der Meinung, ich brauche es nicht.
Hoffentlich habe ich jetzt die Formulierung so präzise gewählt, daß sie über die meisten Tadel erhoben ist. Allen recht machen, kann man es ja bekanntlich nie.
Viele Grüße und Danke für die rege Diskussion.
Erstellt am 05.10.2006 um 23:32 Uhr von w-j-l
Hallo Gabi
ich bin, wie oben schon geäußert, nach wie vor der Meinung, dass Du dazu keinen Beschluss des BR brauchst.
Du solltest den Kollegen fragen, ob er seine Anfrage als Beschwerde an den BR sieht. Dann müßtest Du den BR informieren.
Wenn nicht, dann will er von Dir beraten werden.
Du solltest dann den Kollegen fragen, ob er damit einverstanden ist, dass Du agierst. Er ist grundsätzlich Herr über das Verfahren, und wenn er Dich vertraulich um Rat oder Hilfe bittet, dann gilt diese Bitte um Vertraulichkeit m.E. auch gegenüber den BR-Gremium.
Nimm Dir dazu einen Kommentar zum BetrVG zur Hand, und lies in den Kommentierungen zu den §§ 81 bis 85.
Die §§ 81 und 82 regeln zwar andere Angelegenheiten, aber die Grundsätze zur Vertraulichkeit sind hier m.E. analog anzuwenden. So wird es auch in den Grundseminaren vermittelt, die wir als GBR für unsere Betriebsräte im Unternehmen veranstalten.