Erstellt am 22.09.2006 um 01:25 Uhr von Kölner
@frank
Der BR kann das Kündigungsbegehren des AG und die Begründung abwarten und dann den § 102 BetrVG ausschöpfen. Dann wiederum kann der Kollege sich mit einer KSchKlage wehren, wenn er mag!
Die Macht der BR wird mitunter weit überschätzt!
Erstellt am 22.09.2006 um 07:48 Uhr von Didi
Hallo Frank,
wenn diese Stelle tatsächlich wegfällt, so wäre dies ein "Betriebsbedingte Kündigung" und der BR müsste prüfen ob es kein andere adäquate Stelle für den Kolllegen in Euerer Firma gibt. Sollte es keine andere "Gleichwertige" freie Stelle geben, so wäre die Kündigung sicherlich rechtens!
Wenn diese Stelle aber nach der Kündigung des Kollegen in irgendeiner orm wiederbesetzt wird, so kann der Kolege jederzeit auf "wiedereinstellung" klagen und würde mit Euerer Unterstützung mit Sicherheit erfolg haben!!
Mein Tipp:
Macht Euerer Geschäftsleitung unmissverständlich klar, dass wenn der Kollege gekündigt wird, Ihr mit Argusaugen darüber wacht dass diese Stelle bzw. diese Funktion auch nicht wieder neu besetzt werden kann, da ansonsten eine Klage auf euerer Geschäftsleitung zukommt!!
Erstellt am 22.09.2006 um 10:02 Uhr von Ramses II
"Sollte es keine andere 'Gleichwertige' freie Stelle geben, so wäre die Kündigung SICHERLICH rechtens!"
Wow! Du hast offensichtlich eine Kristallkugel daheim!
"Wenn diese Stelle aber nach der Kündigung des Kollegen in irgendeiner orm wiederbesetzt wird, so kann der Kolege jederzeit auf 'wiedereinstellung' klagen und würde mit Euerer Unterstützung mit Sicherheit erfolg haben!!"
Deine Kristallkugel scheint etwas trübe zu sein. Ich wette ein Monatsgehalt dagegen!
Erstellt am 22.09.2006 um 12:48 Uhr von ditschigp
keine Ahnung ob der Begriff leitender Angestellter, in der Frage, im Sinne des BetrVG gewählt wurde aber in diesem falle würde doch wohl nur §105 bleiben