Erstellt am 22.09.2006 um 08:15 Uhr von Didi
Grundsätzliches:
Um den Betriebsrat die Durchführung seiner Arbeit zu erleichtern, hat der Gesetzgeber in §80 Abs.3 BetrVG das Recht eingeräumt, SACHVERSTÄNDIGE hinzuzuziehen! Das ist erst mal Fakt!!
Der Betriebsrat muss hierzu mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, in der die Person (in z.B. der Anwalt) die Kosten und der Zeitpunkt festgelegt werden!
Der Arbeitgeber darf sein Einverständnis nicht missbräuchlich verweigern, da ansonsten auf Antrag des Betriebsrates seine Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzt werden kann!
Erstellt am 22.09.2006 um 09:56 Uhr von Ramses II
Grundsätzliches:
Man muss erst einmal unterscheiden zwischen einem Sachverständigen (§ 80 (3) BetrVG) und einem Anwalt zur Beratung und Vertretung des BR in rechtlichen Fragen (§ 40 BetrVG)! Das ist erst mal Fakt!
Hier geht es der Frage zu Folge um einen Anwalt der den BR in rechtlichen Fragen beraten und ggf. vertreten soll. Hierzu bedarf es KEINER Vereinbarung mit dem AG. Aber selbstevrständlich muss der AG von dem Kostenbeschluss in Kenntnis gesetzt werden damit er die Möglichkeit hat die Anwaltsrechnung auch zu bezahlen.
Erstellt am 23.09.2006 um 02:24 Uhr von paula
aber die variante § 40 BetrVG ist ja nicht ganz ungefährlich da der AG ja nicht zugestimmt hat und es evtl. nachher um die frage der erforderlichkeit geht. ich kenne inzwischen mehr als eine handvoll gewerkschaftsnaher RA-Kanzleien die außer im gerichtlichen verfahren eine beratung ohne 80 Abs. 3 ablehnen
Erstellt am 23.09.2006 um 06:00 Uhr von stern
@didi, Ramses II und Paula,
vielen dank für die auskunft.
lg
Erstellt am 24.09.2006 um 00:05 Uhr von Ramses II
paula,
dann sucht man sich halt einen nicht gewerkschaftsnahen Anwalt.
Erstellt am 24.09.2006 um 14:14 Uhr von paula
@ramses
kann man ja machen. ich denke das phänomen wird man aber überall finden, insbesondere nach der RVG-Reform.
Erstellt am 24.09.2006 um 22:32 Uhr von Ramses II
paula,
es gibt aber auch Fachanwälte für Arbeitsrecht die wirtschaftlich denken. Die Gefahr auch mal für lau zu beraten ist dort die Werbung für die nächste echte Vertretung. Beim zweiten Mal weiß der BR dann auch wie der Beschlußvorschlag formuliert werden muss.