Erstellt am 20.09.2006 um 21:14 Uhr von Heini
Die Arbeitsbefreiung gem. §37 Abs.2 BetrVG muss für die Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sein. Eine zeitliche Vorgabe gibt es nicht.
Ob eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, kann nur anhand der konkreten Umstände beantwortet werden. Die Erforderlichkeit laut BAG, ist vom BR Mitglied eigenverantwortlich zu entscheiden und das nach gewissenhafter Überlegung und unter Abwägung der Interessen des Betriebes, des Betriebsrates und der Belegschaft. Ist das BR Mitglied nun zum Schluss gekommen die BR Arbeit müsse täglich eine Stunde sein, dann ist es so.
Hat ein BR die Erforderlichkeit der Freistellung gewissenhaft geprüft und stellt sich später heraus, dass sie nicht notwendig war, so dürfen ihm hieraus keine Nachteile entstehen.
Erstellt am 21.09.2006 um 05:56 Uhr von waschbär
migele
per "teo", hast du soviel zeit wie du brauchst......
allerdings sollte der Zeitrahmen, vertretbar sein. GGF regelung/absprache bei euch in der runde.
siehe auch heini