Ich habe eine Anfrage. Inwieweit muss beim Geschäftsführer ein Antrag auf Urlaub gestellt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.

Die GF hat in einem Schreiben mitgeteilt dass "Selbst wenn die Mutter eines erkrankten Kindes für die Dauer der Erkrankung nach § 45 SGB V Krankengeld bekommt und von Gesetzeswegen Anspruch auf Urlaub hat, ist ein Urlaubsantrag erforderlich. ...So bedarf es also Ihres genehmigten Antrages mit der Begründung, dass sie die alleinige Person sind, die die Betreuung leisten kann, um dem Dienst fern bleiben zu können. Die XXX ist Ihr Arbeitgeber, nicht der Arzt, der geschäftsführer der XXX gibt Ihnen Urlaub. In eiligen Fällen bitte ich mich oder meine(n) Vertreter(in), nicht die Buchhaltung, anzurufen, um Urlaub zu beantragen"

Wie ist hier die rechtliche Grundlage?