Erstellt am 18.09.2006 um 13:27 Uhr von nidis
Hallo Angelique!
Der MA erhält doch keinen Urlaub. Weder vom AG noch von jemand anderes.
Der MA erhält Krankengeld von der Krankenkasse.
Dies ist wie eine Krankmeldung zu behandeln. Der MA erhält ja auch eine Krankmeldung auf der der AG den entfallenen Verdienst für die Krankenkasse eintragen muß.
Wenn das Kind morgens krank wird, wie soll der MA da einen Urlaubsantrag stellen.
Abgesehen davon, hat der MA einen Anspruch darauf. Den kann der AG nicht verwehren. Selbst wenn im Unternehmen Urlaubssperre herrscht oder sonstiges los ist.
Die MA muß dem AG mitteilen, dass das Kind krank ist und vom Arzt eine Bescheinigung volegen. Mehr nicht.
Erstellt am 18.09.2006 um 13:28 Uhr von DerOlli
Ich weiss nicht ob ich die Fage richtig verstanden habe aber ich noch nie (weil es Quatsch ist) einen Antrag auf Urlaub stellen wenn mein Kind krank war, und schon garnicht um nachzuweisen das niemand anderes in meinem Haushalt drauf aufpassen kann.
Erstellt am 18.09.2006 um 14:21 Uhr von Dame
Meiner Info nach stehen jedem Ehrpartner jeweils 10 Tage Pflege erkranktes Kind pro Jahr zu oder einem 20 Tage. Dafür gibt es eine blaue Pflegebescheinigung des Kinderarztes. Davon eine Kopie für den AG anfertigen und das Originale an die Krankenkasse weiterleiten. AG genauso benachrichtigen, sie bei einer normalen AU.
Erstellt am 19.09.2006 um 11:08 Uhr von Angi1
Hallo Angelique,
verweist Euren AG auf § 45 Abs. 3 SGB V
Dort steht:
Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Abs. 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen Ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung (nicht Urlaub)......
Der Freistellungsanspruch nach Abs. 1 kann nicht durch einen Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Hier handelt es sich um ein Gesetz an das sich euer AG halten muß.
Wie oben bereits beschrieben AG sofort telefonisch unterrichten und dann Bescheinigung vom Arzt zuschicken.
MfG
Angi1