Erstellt am 15.09.2006 um 00:42 Uhr von Kölner
@defender
Was ist das denn für eine Frage?
Erstellt am 17.09.2006 um 19:50 Uhr von wölfchen
@ Kölner
So abwegig finde ich die Frage gar nicht. Mal angenommen, die Firma gehört dem Chef nicht persönlich (ist vielleicht nur Geschäftsführer) und er bezahlt die Strafe aus der Firmenkasse, dann ist es ja für ihn eigentlich keine echte Strafe, sondern kostet ihn u.U. nur ein müdes Lächeln. Dann ist der erzieherische Wert (der Mensch lernt am besten, wenns ihm an den Geldbeutel geht) auch in Frage gestellt.
Anders ist es, wenn ihm die Firma persönlich gehört, dann tuts auch an der Stelle weh - obwohl mich auch da das ungute Gefühl beschleicht, dass er das dann vielleicht als Ausgabe steuerlich geltend machen wird.
Also, interessieren würde mich das schon auch als BR, vor allem, wenn ich der Antragsteller wäre.
Erstellt am 18.09.2006 um 10:13 Uhr von kandesbutzler
das ist eine sache die euch "nachhaltig" nichts angeht.
wenn die anordnung welche zum verstoss geführt hat vom eigentümer kam oder seinem beauftragten geschäftsführer dann liegt es an denen die zu begleichen.
und wenn der eigentümer dem geschäftsführer eine sonderprämie zahlt die zufällig dem gegenwert der strafe entspricht ... was gibt es dagegen einzuwenden.
eben so wenig wie wenn der geschäftsführer jeden mittags ins retaurant geht auf firmenkosten und es als geschäftsessen abrechnet wenn er jemanden dabei hat.
ich wäre mit der strafe ansich froh ... dazu kommt es bei vielen firmen nicht mal zu.
Erstellt am 19.09.2006 um 09:24 Uhr von wölfchen
Na bitte, man muss nur ordentlich kitzeln, dann kommt doch eine ordentliche Antwort. Danke, kandesbutzler, ganz meine Meinung!
Erstellt am 19.09.2006 um 11:56 Uhr von Fayence
Wölfchen,
und wenn es sich z.B. um den Geschäftsführer einer GmbH handelt?
Erstellt am 19.09.2006 um 12:02 Uhr von Kölner
@Fayence
Der GF wird sich in der Regel tatsächlich "nur bedingt" von derlei Haftung in einem solchen Fall befreien können. Pfiffig ist damnach, wer einen vernünftigen GF-Vertrag hat - da hilft dann auch das GmbHG grundsätzlich, das ArbZG und die Regelungen nach § 43 GmbHG!