Erstellt am 13.09.2006 um 22:30 Uhr von matze83
Eine neue Telefonanlage ist mitbestimmungspflichtig gemäß BetrVG §87. Lies dazu auch die Kommentierungen. Nun ist die Frage ob eine neue Anlage eingebaut wurde oder nur die bisherige mit einer AB Funktion nachgerüstet wurde ( bzw. diese nur aktiviert wurde)
Aber selbst dann ist m.E. ein Inforecht gegeben, und sei es nur wegen der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
MFG
Erstellt am 13.09.2006 um 22:48 Uhr von Klaus M.
Wir wurden weder bei Der Installation noch bei der jetzt erfolgten Nachrüstung als BR gefragt..........wie können wir uns verhalten?
Danke
Klaus
Erstellt am 13.09.2006 um 22:59 Uhr von matze83
hallo Klaus
teilt eurem AG mit dass Ihr ein MBR bei der Telefonanlage habt und bereitet eine BV vor, da ihr auch ein Initiativrecht habt. Sollte er darauf nicht eingehen könnt Ihr eine Einigungstelle einrichten und diese arbeitet dann daran.
zudem könnte man wahrscheinlich per einstweiliger Verfügung dem AG untersagen die Tel.Anlage weiter zu betreiben bis eine Einigung zwischen BR und AG erzielt ist.
ich finde eine solche eskalation wegen einer telefonanlage aber als übertrieben ( wären nur möglichkeiten) an. Im Normalfall wird der AG konstruktiv am Abschluss einer BV mitwirken da er ja auch ein Telefon braucht.
Ich würde praktisch vorgehen, dem AG beim nächsten Monatsgespräch mitteilen, dass ihr eine BV machen wollt. Sagt ihm ihr erarbeitet diese ( da gibts auch Muster-BV`s), wenn ihr dann nichts "wahnsinniges" fordert wird es kein großes Problem sein.
MFG
Erstellt am 20.09.2006 um 14:02 Uhr von Chris
matze83
ich habe jetzt extra in BetrVG §87 nachgeschaut und kann nicht erkennen, daß Installation, Tausch oder Modifikation (Einschalten des AB) mitbestimmungspflichtig sind. Kannst Du das evtl. erläutern?
Klaus
aus meiner genannten Auffassung sehe ich für den AG auch durchaus die Möglichkeit den AB einzuschalten. Ähnliches passiert mir auch mit dem e-Mails, viele Fragen werden abgegeben und die Aktion an mich übergeben; aber das gehört zum Job.
Chris