Erstellt am 13.09.2006 um 10:21 Uhr von cheetah
zu 1
Die Anzahl der Ersatzmitglieder hängt von der Anzahl der Kandidaten der bei Wahl ab. Alle níchtgewählten Wahlbewerber sind automatisch Ersatzkandidaten. (siehe § 25 BetrVG)
zu 2
Der befristete Arbeitsvertrag läuft automatisch zum vereinbarten Ablauftermin aus; damit ist keine Mitteilung vom AG notwendig.
Ob er sich sofort beim Abschluss des Vertrages beim Arbeitsamt melden muß läßt sich sicherlich durch einen Anruf dort klären.
Erstellt am 13.09.2006 um 10:32 Uhr von Mona-Lisa
eva,
theoretisch wäre es möglich, dass ihr bei 5 BRM`s 30 Ersatzmitglieder habt.
Vorausgesetzt, jedes dieser Ersatzmitglieder hat mindestens 1 Stimme bei der Wahl abgekriegt....
Erstellt am 13.09.2006 um 10:36 Uhr von spider
Eva,
zu 2.) § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III
Erstellt am 13.09.2006 um 12:28 Uhr von aristos
Eva,
selbst bei den befristeten Arbeitsverträgen muß sich der Arbeitnehmer drei Monate nach Ablauf des Arbeitsvertrages beim Arbeitsamt melden.
Erstellt am 13.09.2006 um 12:37 Uhr von merlin
@ aristos
Vor Ablauf ..., nicht nach
Erstellt am 13.09.2006 um 13:05 Uhr von eva
aristos,
wo genau steht das . § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III hat da keine zeitangabe.
eva
Erstellt am 13.09.2006 um 13:13 Uhr von eva
Das war zu voreilig aristos,
habe die Antwort aus § 37 b SGB III
Trotzdem Danke
Eva
Erstellt am 13.09.2006 um 13:18 Uhr von Fayence
Eva,
was die Frage 2 betrifft, hilft Dir ergänzend Beitrag 45679 weiter.
Erstellt am 14.09.2006 um 09:17 Uhr von eva
Hallo, hier noch eine Frage zu den Antworten
46 469 von cheetah und
46 471 von Mona-Lisa:
Das wär ja aus Sicht des AG eine Katastrophe. Hätten sich also in unserer Firma von ca. 85 Beschäftigten (wählbare) ca. 40 aufstellen lassen und jeder davon hätte wenigst. eine Stimme bekommen, dann hätten wir jetzt also mind. 40 Ersatzmitglieder (welche dann Kündigungsschutz haben).
Die Erläuterungen im "Fitting" Kommentar ist ja dermaßen verwirrend, da komm ich mit der Randnummer 10 in der 1. Vorbemerkung - II.Ersatzmitglieder überhaupt nicht klar.
Versteh es näml. so, dass das Ersatzmitglied den Kündigungsschutz aus § 15 KSchG, nur in der Zeit der Vetretung genießt. Wenn das normale BR-Mitglied wieder seinen " Dienst aufnimmt" , ist der Schutz nicht mehr der gleiche, wie bei norm. Mitgliedern Ist das so ??
Oder brauch in nun doch eine Anwalt zum "richtigen Auslegen " der Gesetze ?
Gruß Eva
Erstellt am 14.09.2006 um 09:37 Uhr von cheetah
@eva
Die Anzahl der Ersatzmitglieder ist richtig.
Es gibt in der Angelegenheit zweimal Kündigungsschutz zum einen als Wahlbewerber (alle) zum anderen als BR-Mitglied. Nichtgewählte BR Mitglieder müssen aber zur Erreichnung eines Kündigungsschutzes als Vertreter an BR Sitzungen teilgenommen haben (nicht nur Ersatzkandidat sein). Ab dem Zeitpunkt der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung zu der (richtigerweise) eingeladen wurden gilt ihr Kündigungsschutz. Das bedeutet im Normalfall, dass nur die ersten 5 bis 10 Ersatzkandidaten im Laufe einer Amtsperiode zeitweise diesen Schutz erhalten werden; denn die Abwesenheitsquote der vor jemandem auf der Liste stehenden anderen Personen dürfte nicht so hoch sein das alle mal dran kommen.
Erstellt am 14.09.2006 um 10:42 Uhr von spider
cheetah,
"Nichtgewählte BR Mitglieder müssen aber zur Erreichnung eines Kündigungsschutzes als Vertreter an BR Sitzungen teilgenommen haben (nicht nur Ersatzkandidat sein). "
Stimmt so nicht. Die Stellvertretung beginnt mit der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds. Mit der Teilnahme an Sitzungen hat das nichts zu tun.
Erstellt am 14.09.2006 um 10:46 Uhr von cheetah
Erstellt am 14.09.2006 um 10:51 Uhr von spider
cheetah, es geht nicht ums siegen. :-)
Erstellt am 14.09.2006 um 10:55 Uhr von cheetah
Natürlich nicht.
Aber um korrekte Auskünfte für die Suchenden.
Meine war diesmal nicht ganz korrekt und daher die "Schelte" ok. ;-)