Erstellt am 11.09.2006 um 11:39 Uhr von Mona-Lisa
elamicha,
ich fürchte, wenn Beschlüsse auf diesem Weg herbeigeführt wurden, sind diese Entscheidungen keinen Pfifferling wert!
Das BetrVG sagt im § 33 klar aus, dass Beschlüsse des BR grundsätzlich nur auf einer ordnungsgemässen Sitzung des BR gefasst werden können! Rd. 20 Fitting
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig! Rd. 21 Fitting
Die Beschlussfassung setzt eine ordnungsgemässe Ladung der BR Mitglieder vorraus! Rd. 22 Fitting
Was sagt denn euer BRV dazu, dass der Stellvertreter solch einen Blödsinn macht?
Ich vermute, dass von euch noch keiner eine Schulung über das Betriebsverfassungsgesetz gemacht hat.......
Oder ist er verhindert?
Erstellt am 11.09.2006 um 11:46 Uhr von elamicha
genau das habe ich schon tausendmal gesagt, leider sind nur zwei von uns bereit überhaupt Schulungen zu machen, bzw. haben sie gemacht. Der neue BR weigert sich in jeder Form, unserem Chef die Kosten aufzubürden.
Ich hoffe, es hilf nun, wenn ich deine Antwort mitteile.
Vielen Dank Mona- Lisa
Erstellt am 11.09.2006 um 11:49 Uhr von Mona-Lisa
elamicha,
kannst deinen Kollegen im gleichen Atemzug mitteilen, dass sie sogar VERPFLICHTET sind, Schulungen zu machen!
Erstellt am 11.09.2006 um 11:57 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
Sie können Schulungen besuchen. Ich glaube aber, Sie sind nur verpflichtet, sich zu schulen...
;-)
Erstellt am 11.09.2006 um 12:00 Uhr von Mona-Lisa
@nahe bei Düsseldorf,
...meinte doch nicht`s anderes!
Erstellt am 11.09.2006 um 13:07 Uhr von Lotte
@Mona-Lisa,
er ist und bleibt halt ein KK, obwohl er ja behauptet, ein FF zu sein. ;-))
Erstellt am 11.09.2006 um 14:40 Uhr von Fayence
"ich fürchte, wenn Beschlüsse auf diesem Weg herbeigeführt wurden, sind diese Entscheidungen keinen Pfifferling wert!"
Mona-Lisa,
es kommt drauf an... ;-)
Hier ein besonders krasses Beispiel:
BAG, Urteil vom 16.1.2003 - 2 AZR 707/01 -
Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlussfassung
Leitsatz:
Auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG wirken sich Mängel, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist.
Erstellt am 11.09.2006 um 14:57 Uhr von elamicha
ich danke euch für diese Auskünfte.....habe sie meinem stellv. BR vorgelegt und er ist ganz blass geworden, mal schauen, ob es auch hilft