Erstellt am 04.09.2006 um 18:17 Uhr von Dame
Da nur der BRV oder dessen Stellv. berechtigt sind vom AG Erklärungen entgegenzunehmen und Beschlüße des BR weiter zu geben, ist diese Konstellation m.M. denkbar ungünstig.§ 26 Satz 2 BetrVG. Es sollte dann wohl zumindest der BRV eine Teilfreistellung haben.
Erstellt am 04.09.2006 um 18:40 Uhr von Fayence
BRUNI,
halte Deine letzte Fragestellung für den verkehrten Ansatz!
Rechte und Pflichten hat dieses BRM wie alle anderen auch! Es sollte doch eher geklärt sein, welche Aufgaben das freigestellte BR-Mitglied wahrnehmen soll! Wüsste aber nicht, was hier eine BV oder GO regeln soll!
Ob die Freistellung mit dem Amt als BRV verknüpft werden sollte, hängt sicherlich von den individuellen Gegebenheiten ab. In den meisten Fällen dürfte diese Verknüpfung allerdings wirklich sinnvoll sein.
Was ich jedoch als notwendig erachte, ist, dass das freigestellte BRM im Betriebsausschuss vertreten ist.