Erstellt am 29.08.2006 um 09:35 Uhr von Rollie
Nein, auch wenn es kein feiner Zug ist, dürfte die freie Meinungsentfaltung kein Verstoß nach dem BetrVG darstellen.
Erstellt am 29.08.2006 um 09:42 Uhr von Lotte
Rollie,
aber wenn ich Michael richtig verstanden habe, geht es nicht um freie Meinungsäußerung, sondern darum, gefassten Beschlüssen zuwider zu handeln.
Michael,
wenn das Gremium z.B. eine Schulung beschließt und ich nicht teilnehme, obwohl meinerseits nichts terminliches o.ä. dagegen spricht, könnte das den §23 auf den Plan rufen, vor allem, wenn dies öfter passiert.
Erstellt am 29.08.2006 um 09:46 Uhr von Rollie
Gut, da mag man spekulieren können :-)
Für mich hörte es sich danach an, als suche das betreffende BRM den Mitarbeitern gegenüber nach Argumenten, einen vielleicht unangenehmen Beschluß dahingehend zu relativieren, das er für das Unangenehme leider nichts kann, er sei halt überstimmt worden. Es hätte ja auch um die Zustimmung einer Kündigung gehen können.
Erstellt am 29.08.2006 um 09:51 Uhr von Frank B.
Dazu sollte man sich mal die Kommentierungen zum §23 Abs.1 BetrVG ansehen.
Aus DKK 10. Auflage RN19 zum §23 Abs.1 BetrVG
"19 Als grobe Pflichtverletzungen wurden angesehen:
–Behinderung der BR-Arbeit:
Verhalten, durch das die Funktionsfähigkeit des BR ernstlich bedroht oder lahm gelegt wird (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG); Einschlagen eines Konfrontationskurses gegenüber der BR-Mehrheit, der darauf angelegt ist, die sachliche BR-Arbeit und die Funktionsfähigkeit des BR zu gefährden (BAG 21. 2. 78, AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972); im Einzelnen zum Verbot der Störung und Behinderung § 78 Rn. 7 ff.);"
Dazu gehört auch, dass man sich gegen die im §33 BetrVG gefassten Beschlüsse wendet, die man nach aussen zu vertreten hat.
Erstellt am 29.08.2006 um 10:04 Uhr von Ramses II
"Dazu gehört auch, dass man sich gegen die im §33 BetrVG gefassten Beschlüsse wendet, die man nach aussen zu vertreten hat."
Nach außen zu vertreten hat sie ja nur der BRV...
Erstellt am 29.08.2006 um 12:17 Uhr von Frank B.
Korrekt Ramses II, der BRV vertritt den BR im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Was aber nicht heißen soll, dass die Beschlüsse nur für den Vorsitzenden gelten.