Erstellt am 28.08.2006 um 09:27 Uhr von Fayence
Nun, nicht jede Einladung dürfte dem Anspruch der Wahrnehmung von betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben genüge tun! Da fallen mir doch glatt ein paar Dinge ein, die dagegen sprächen... ;-))
Ab- und wieder Zurückmelden reicht im allgemeinen. Näheres dazu in z.B. Däubler, 10. Aufl., § 37 RN 44