Erstellt am 24.08.2006 um 18:29 Uhr von Kölner
@Anton
Wer hat denn einen Nachteil?
Erstellt am 24.08.2006 um 22:02 Uhr von Heini
Die Verweigerungsgründe sind abschließend in § 99 BetrVG vorgegeben. In diesem Rahmen könnte der BR seine Zustimmung sicherlich von den einzuhaltenden Vorgaben abhängig machen. Z.B., dem Antrag des AG ist zu entnehmen, das Gesetze oder Tarifverträge verletzt werden. Hier könnte der BR sagen, AG behebe den Mangel und wir stimmen der Maßnahme zu.
Erstellt am 25.08.2006 um 08:09 Uhr von Frank B.
Die Einstellung mit Bedingungen zu verknüpfen geht ansich nicht. Entweder zustimmen oder ablehnen mit Begründung nach §99 BetrVG.
Ihr solltet euch mal mit eurem AG zusammensetzen und über einen Dienstplan reden.
Erstellt am 25.08.2006 um 08:52 Uhr von Anton
@Kölner
Die Bewerberin war bisher für 2 Monate bei uns als Praktikantin tätig.
Nachteil entsteht den bereits beschäftigten AN, die wochenweise Früh- und Spätdienst wechseln, und nun häufiger Spätschichten machen werden, weil zur Verlängerung der Servicezeit nur eine Mitarbeiterin für die Frühschichten gefunden wurde. Ob ein Gegengewicht, also eine Neueinstellung nur für die Spätschichten gefunden wird, ist noch offen.
Erstellt am 25.08.2006 um 08:55 Uhr von Frank B.
Ich persönlich kann nicht nachvollziehen, dass es ein Nachteil ist, wenn man Spätschicht macht. Daher kam mein Hinweis zum Dienstplan!
Erstellt am 26.08.2006 um 00:35 Uhr von Kölner
@Anton
Das ist kein Nachteil...
Ihr wollt Gleichbehandlung, wo selbige gar nicht eingefordert werden kann.
Erstellt am 26.08.2006 um 18:56 Uhr von Heini
Frank B. schreibt:
-------Die Einstellung mit Bedingungen zu verknüpfen geht ansich nicht. Entweder zustimmen oder ablehnen mit Begründung nach §99 BetrVG.--------
Also es ist nicht möglich innerhalb einer Anhörung den AG aufzufordern einen Mangel zu beheben, damit dann der BR der personellen Maßnahme zustimmen kann?
Würde ich noch einmal drüber nachdenken, vieleicht kommst Du dann zu einem anderen Ergebnis.