Erstellt am 24.08.2006 um 11:29 Uhr von jbellenbaum
Grob gesagt:
Bei allen Themen welche das Mitbestimmungsrecht ( §87 BetrVG ) des BR berühren, kann eine BV erzwungen werden, wenn es nicht zur Einigung einer BV auf freiwilliger Basis Kommt, jedoch Handlungsbedarf besteht.
Alles was außerhalb der Mitbestimmungsrechte ist, etwa wie Mitspracherecht kann über eine freiwillige BV geregelt werden.
( ohne Gewähr )
Außerdem kann ich eine sehr Gute Seite empfehlen:
http://www.betriebsrat.com/informationsportal/ein_mal_eins/index.php#B
Erstellt am 24.08.2006 um 11:32 Uhr von Paulchen
Nachlesen kann man das in Betriebsverfassungsgesetz.
Bei Paragraphen, die folgenden Wortlaut beinhalten, handelt es sich um eine erzwingbare Betriebsvereinbarung:
"Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zu Stande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat."
Erzwingbar sind z.B. Vereinbarungen gemäß §§ 87, 112a BetrVG.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen sind in § 88 BetrVG geregelt; die Aufzählung der Beispiele ist aber nicht abschließend. Im Prinzip kann man daher zu allen denkbaren Sachverhalten freiwillige Vereinbarungen abschließen; es ist aber die Regelungssperre des § 77 Absatz 3 BetrVG zu beachten.
Erstellt am 24.08.2006 um 11:37 Uhr von diefragende
danke für eure ausführlichen antworten + link :-)
muss eigentlich in der BV stehen, ob es eine erzwungene bzw. freiwillige ist?
DANKE
Erstellt am 24.08.2006 um 11:50 Uhr von Paulchen
Nein, das muß nicht drinstehen.
Erstellt am 24.08.2006 um 22:25 Uhr von Heini
Hallo jbellenbaum,
wo kann ich nachlesen, dass BV gem.§87 BetrVG nur erzwingbar sind, wenn Handlungsbedarf besteht.
Erstellt am 24.08.2006 um 22:57 Uhr von Fayence
Hä?????
Nur weil es die Möglichkeit einer erzwingbaren BV gibt, mussein BR diese doch nicht nutzen!
Wir täten uns beispielsweise mehr als schwer damit, eine BV zu §81 Abs. 1 Nr.9 erzwingen zu wollen...
Heini, oder worauf willst Du hinaus?