Erstellt am 24.08.2006 um 09:15 Uhr von Rollie
Vielleicht hilft dies weiter:
http://www.jobware.de/ra/js/ai/10.html
Erstellt am 24.08.2006 um 09:51 Uhr von paula
ganz klar: bei vorgesetztenwechsel besteht ein zeugnisanspruch
Erstellt am 24.08.2006 um 09:54 Uhr von Fayence
Frage: Wie qualifiziert muss denn dieses Zeugnis/Zwischenzeugnis ausfallen?
Erstellt am 24.08.2006 um 10:01 Uhr von paula
@fayence
das ist doch von der rechtsprechung entschieden. meinst du etwas spezielles?
Erstellt am 24.08.2006 um 10:06 Uhr von Kölner
Beispiel!
Sehr geehrte Frau Fayence,
wir bestätigen Ihnen, dass Sie sich in den vergangenen zehn Monaten im Rahmen Ihrer Möglichkeiten aktiv in diesem Forum eingebracht haben. Sie war stets versucht zunächst die Herausgeber dieses Forums, dann auch die Arbeitgeber und mitunter die Arbeitnehmervertreter mit Ihrem Wissen unterstützend Beistand zu gewähren.
Im Forum war Frau Fayence akzeptiert und beteiligte sich überaus regelmäßig und auch reglementierend. Wir schätzen Ihre Aktivitäten in diesem Forum, sind voll des Lobes für Ihr Harmoniebedürfnis und wünschen Ihr in diesem Forum weiterhin eine Mehrung Ihres Wissens.
Dieses Zwischenzeugnis wurde aufgrund eines Mitgliederwechsels im Forum angefertigt.
Gezeichnet Kölner
Erstellt am 24.08.2006 um 10:49 Uhr von Fayence
Kölner,
komm Du mir noch mal zwischen die Finger... ;-))
paula,
bin vielleicht zu sehr von unseren Gegenheiten ausgegangen. ;-)
Zwischenzeugnisse werden bei uns aufgrund eines direkten Vorgesetztenwechsels nie so qualifiziert wie ein Endzeugnis ausgestellt.
Dieser Link beschreibt die Thematik ganz gut:
http://www.fachanwalt-arbeitsrecht.com/arbeitszeugnis.html
Erstellt am 24.08.2006 um 11:56 Uhr von tramdriver
Ein Aspekt der Thematik ist in diesem Beitrag noch nicht behandelt worden, nämlich die Zeit, die die betroffene AN bisher auf ihrem Arbeitsplatz verbracht hat. Wenn sie ihre Tätigkeit schon ein paar Jahre ausgeübt hat, ist meiner Meinung nach ohnehin mal ein Zwischenzeugnis fällig. (Wo finde ich da jetzt auf die Schnelle einen Kommentar...?)
Erstellt am 24.08.2006 um 14:18 Uhr von Kölner
@tramdriver
Suchtipp: Gewerbeordnung...
Erstellt am 24.08.2006 um 15:13 Uhr von Fayence
Kölner,
der § 109 GewO hilft m.E. nicht weiter!
"(1) Der Arbeitnehmer hat bei BEENDIGUNG eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis."
tramdriver,
der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist gesetzlich nicht definiert und setzt gemäss der herrschenden Rechtsprechung einen trifftigen Grund voraus; eine langjährige Tätigkeit ist allerdings kein solcher Grund!
Erstellt am 24.08.2006 um 15:19 Uhr von Kölner
@Fayence
Ich wünsche Dir ja nur das Beste...und eine Kommentierung der GewO!