Erstellt am 03.08.2006 um 06:45 Uhr von Frank B.
Laß dich nicht unterkriegen Nina!
Wenn der Termin der Sitzung bakannt ist, teile dies schriftlich deinen Manager und Abt.- Leiter mit. Den Inhalt brauchst du ihnen nicht mitzuteilen.
Ich schicke denen immer eine Mail mit folgenden Inhalt:
"Sehr geehrte Herren,
die nächste Betriebsratssitzung findet am 20.07. um 13.00 Uhr statt. Bitte berücksichtigen sie dies in ihrer Personalplanung! Sollte eine Teilnahme aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, ist dies schriftlich mit entsprechender Begründung dem Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen.
MfG BRV"
Man kann natürlich auch noch die §§ des BetrVG dazu schreiben.
Ich bin gespannt auf die anderen Antworten. ;-)
Erstellt am 03.08.2006 um 08:21 Uhr von Angi1
Hallo Nina,
hier ein paar § und Auszüge aus dem Fitting dazu mit denen du bei deinem AG die Luft ein bißchen rauslassen kannst.
§ 23 Ersatzmitglieder
Fitting RN 7 " Das Ersatzmitglied tritt im Falle der vorübergehenden Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds für die Dauer der Verhinderung als vollwertiges Mitglied mit allen sich aus der Stellung ergebenden Rechten und Pflichen in den BR ein.(BAG 9.11.77, 17.1.79, 6.9.79 AP Nr. 3, 5 und 7 zu § 15 KSchG 1969) Insbesondere genießt es während der Zeit der Stellvertretung alle Schutzrechte eines BR Mitglieds; so gelten z.B. die Behinderungs und Benachteiligungsverbotes des § 78 auch in Bezug auf Ersatzmitglieder.
§ 78 Schutzbestimmungen
Fitting RN 12
"Verboten ist sowohl jede Handlung, die mit der Zielrichtung der Störung ind Behinderung begangen wird, als auch diejenige, die nur eine unbeabsichtigte, aber objektiv feststellbare Beeinträchtigung darstellt. Beim § 78 kommt es auf ein Verschulden nicht an. Unzulässig ist schon die objektive Behinderung der Tätigkeit des BR, die sich nicht aus der Ordnung des Betriebs und den normalen Verpflichtungen des BR Mitgl. aus ihrem Arbeitsverhältnis ergibt. Anweisungen des AG die einen solchen Verstoß darstellen, sind unwirksam (§ 134 BGB) und für die BR Mitgl. unbeachtlich, so dass ihre Nichtbeachtung keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt. Dabei kann es zu einer Konfliktsituation zwischen dem Schutzbedürfnis der BR Tätigkeit und den Interessen des AG an der Arbeitsleistung der BR Mitgl. kommen. Grundsätzlich hat die erforderliche BR Tätigkeit Vorrang vor der Erfüllung der Arbeitspflicht."
MfG
Angi1
Erstellt am 03.08.2006 um 10:09 Uhr von Ramses II
"Sollte eine Teilnahme aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, ist dies schriftlich mit entsprechender Begründung dem Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen."
So etwas nennt man eine "Steilvorlage"
Erstellt am 03.08.2006 um 12:05 Uhr von wölfchen
Da hat der Ramses so was von wahr!
Betriebliche Gründe für eine Verweigerung können nur echte Naturkatastrophen und ähnliches sein und die muss ich nicht extra erwähnen.
Aber rechtzeitige Mitteilung an den Vorgesetzten, gleichzeitig mit der Einladung ist schon erforderlich
Erstellt am 03.08.2006 um 12:07 Uhr von Frank B.
Steilvorlage für den BR, bisher hat nämlich niemand eine sachliche Begründung liefern können. Sollte dies vom AG mißbräuchlich genutzt werden, kann man die Sache ja vorm Arbeitsgericht klären lassen. Fadenscheinige Begründungen wie zuviel Arbeit, sind kein Grund, den BR von seiner BR- Arbeit abzuhalten.
Hysterische AG sind zwar im verbalen Umgang ziemlich beeindruckend, geben aber selten einen Nachweis ihrer "Unfehlbarkeit".
Erstellt am 03.08.2006 um 13:37 Uhr von Klaus K.
Hi Nina,
hier einige Stichpunkte zu den rechtlichen Aspekten, ggf. Nachschlagen oder von Fachleuten erklären lassen:
- § 37 Abs. 2 BetrVG: "Betriebsratsarbeit geht vor!". Dazu gehört aber natürlich auch die Abmeldung für die BR-Arbeit beim Vorgesetzten. Am Besten so bald, wie man selbst weiss, dass diese BR-Arbeit zu leisten ist. Also z. B. nachdem man die Einladung/Tagesordnung erhalten/angefertigt hat. Die Abmeldung kann durch das BR-Mitglied selbst oder BR-Vorsitzende erfolgen.
- § 119 BetrVG: Strafandrohung bei Behinderung des Betriebsrats oder eines seiner Mitglieder. Das dürfte auch für BR-Mitglieder/Abteilungsleiter gelten ...
- dazu dann auch § 23 Abs. 1 BetrVG: Ausschluss eines BR-Mitgliedes ...
Zu den "betrieblichen Gründen":
In der gängigen Rechtsprechung dazu ist festgelegt, dass dies nur (wie bereits oben erwähnt) extreme Ausnahme-Situationen sein dürfen - wenn z. B. tatsächlich die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht. Das wird allerdings nur rechten selten der Fall sein. "Viel Arbeit" zählt definitiv nicht dazu, weil der Vorgesetzte verpflichtet ist entsprechend zu disponieren und organisieren, dass die BR-Arbeit gemacht werden kann.
Vorschlag von mir, da dieser Vorgesetzte gleichzeitig BR-Mitglied ist:
Ladet einen Fachmann (Gewerkschaft/Rechtsanwalt) zu diesem Thema in eine BR-Sitzung (genauer Schulungs-Sitzung). In diese Sitzung alle BR- und Ersatzmitglieder (letztere quasi als "Gäste")einladen. Tagesordnungspunkt z. B. "Inhouse-Schulung durch ... zum Thema BR-Arbeit und betriebliche Erfordernisse". Sprecht bei diesem Termin alle Aspekte und Fragen durch und klärt das möglichst ein für alle Mal.
Denn das Verhalten dieses BR-Mitglieds und Vorgesetzten ist wirklich indiskutabel und muss sich ändern!