Erstellt am 01.08.2006 um 17:17 Uhr von paula
wenn der AG die stelle nicht besetzen will muss er dies nicht tun. das ist die unternehmerische freiheit. vielleicht wartet der AG ja auch zu, ob die kollegin in elternzeit evtl. während der elternzeit in teilzeit im betrieb arbeiten möchte.
was die ausschreibung betrifft: wie wurde das in der vergangeheit bei euch gemacht? nach § 93 BetrVG könnt ihr verlangen das die stelle ausgeschrieben wird, wenn der AG diese besetzen möchte
Erstellt am 02.08.2006 um 08:56 Uhr von viktor
Ob er dies ausschreiben muss oder nicht, ist eine Frage wie man sich mit dem AG darüber verständigt. Der BR kann ja die Ausschreibung von Stellen verlangen; er kann auch aus praktischen Erwägungen heraus darauf verzichten, bestimmte Stellen auszuschreiben. siehe auch § 93 BetrVG
Erstellt am 02.08.2006 um 09:40 Uhr von Ramses II
Der Kollegin ist klar dass sie damit möglicherweise wenn die Kollegin aus der Elternzeit zurück kommt ihren Arbeitsplatz verliert?
Erstellt am 02.08.2006 um 10:20 Uhr von w-j-l
@ Ramses II
das ist ja wohl nur davon abhängig, wie man das ganze vertraglich ausgestaltet. Richtig ist natürlich, dass der AG mit der Lücke umgehen muss, die die Kollegin an ihrem jetzigen Arbeitsplatz temporär hinterlassen würde.
Erstellt am 02.08.2006 um 10:38 Uhr von Ramses II
w-j-l,
nein, das ist nicht "nur" davon abhängig, wie man das Ganze vertraglich ausgestaltet.
Bei einem Betrieb mit 14 Arbeitnehmern stellt Elternzeit alleine schon eine erhebliche Belastung dar. Solch eine Schieberei stellt eine zusätzliche Belastung dar.
Zeige mir doch einen einzigen Arbeitgeber eines Betriebes solcher Größe der Personalplanungen über drei Jahre halbwegs sicher treffen kann.
Erstellt am 02.08.2006 um 11:07 Uhr von w-j-l
Da gebe ich Dir uneingeschränkt recht, deshalb ja auch der zweite tei meiner Antwort.
Ich hätte tatsächlich das Wörtchen "nur" vermeiden sollen.
Erstellt am 02.08.2006 um 11:12 Uhr von Ramses II
oder das Wörtchen "möglicherweise" lesen sollen...