Erstellt am 01.08.2006 um 15:02 Uhr von RolfH
Lt. BetrVg § 5 , § 7 , §87 und § 99 mit den entsprechenden Kommentaren (Ausgabe Däubler Kittner)
sind diese Kollegen klar den wahlberechtigten MA zuzuordnen, so dass die "Summe aus FAK und MA mit Werksverträgen" die berechtigten Wähler für die Wählerliste ergibt, und daraus auch die MA-Zahl in Bezug zu einer Freistellung.
Erstellt am 01.08.2006 um 15:44 Uhr von Saluk
Hallo,
FAK sagt mir nichts, ist das Arbeitnehmerüberlassung, sprich: Leiharbeiter?
Wenn ja, dann zählen diese nicht in Bezug zur Freistellung, auch wenn sie wählen dürfen!
Grüße,
Saluk