Erstellt am 27.07.2006 um 12:16 Uhr von Frank B.
Es ist der Wahlvorstand der im Wahlausschreiben festlegt wie groß der zu wählende BR zu sein hat. Dieser kann ja dann von der entsprechenden Zahl langfristig regelmäßig Beschäftigte ausgehen.
Erstellt am 27.07.2006 um 13:06 Uhr von Fayence
@ Der Gerechte
????? Was geht denn nu bei Euch ab? Soll das jetzt das Ergebnis Eurer Überprüfung bzgl. Deiner GBR Anfrage sein?
Erstellt am 27.07.2006 um 13:22 Uhr von Der Gerechte
@fayence,
nein, hat damit nix zu tun. Bin seit langer Zeit Wahlvorstandvorsitzender, aber auf diese Frage habe ich keine Antwort bekommen. Stelle dir mal vor, die Gewerkschaft und der Arbeitgeber vereinbaren so etwas, du stehst als WV Vorsitzender vor dem Problem, wie verhältst du dich.
a.) Heulst du mit den Wölfen, also größerer B. Wie ist es dann mit der Wirksamkeit der Wahl nach Ablauf der Anfechtungsfrist?
b.) Du sagst, mit mir nicht und bestehst auf eine Wahl nach Wählerliste.
Kannst du die Frage beantworten?
Erstellt am 27.07.2006 um 13:42 Uhr von Fayence
@ Der Gerechte
"b.) Du sagst, mit mir nicht und bestehst auf eine Wahl nach Wählerliste."
Hat noch nie Sinn gemacht und wird nie Sinn machen! Wenn auf der heutigen Wählerliste 255 AN stehn und der WV weiß, dass 70 Arbeitsplätze nach der Wahl abgebaut werden, ist die Wahl eines 9köpfigen BR anfechtbar.
Zu "a.)", wurde ein grösserer BR gewählt und die Wahl nicht angefochten, ist dieser BR rechtsgültig in Amt und Würden.
Eine Vereinbarung "Gewerkschaft / Arbeitgeber" halte ich für unwirksam! Ich kenne keine Stelle im Gesetz, dass der Wahlvorstand sich seiner Pflichten entledigen kann. Und zu diesen gehört nunmal die Bestimmung der zu wählenden BR-Mitglieder. Auch hat z.B. ein, von der Gewerkschaft entsandtes Mitglied im WV KEIN Stimmrecht!
Erstellt am 27.07.2006 um 13:43 Uhr von Rollie
Welches Interesse könnte der AG auf einen größeren Betriebsrat haben, als laut BetrVG notwendig ?
Erstellt am 27.07.2006 um 13:59 Uhr von Ramses II
Vielleicht sollte man erst einmal den genauen Wortlaut dieser "Vereinbarung" kennen.
Erstellt am 27.07.2006 um 14:29 Uhr von Der Gerechte
@Fayence,
verstehe ich dich richtig, also könnte der AG sagen, okay ihr seid zwar nur 311 MA, aber ich gebe ich euch einen 11köpfigen BR, aus welchen Gründen auch immer, das ist mit der Gewerkschaft so abgesprochen. Der WV bzw. der neue BR ist also aus dem Schneider, wenn die Wahl nicht angefochten wird.
@Ramses II,
die Vereinbarung tur nix zur Sache, das ist nur ein theoretischer Fall, den ich mal durchspielen will.
Erstellt am 27.07.2006 um 14:44 Uhr von Ramses II
"Können Gewerkschaft und Arbeitgeber gemeinsam vereinbaren, einen größeren BR wählen zu lassen als lt. Wählerliste möglich"
"Vielleicht sollte man erst einmal den genauen Wortlaut dieser 'Vereinbarung' kennen."
"die Vereinbarung tur nix zur Sache"
Hoffentlich ist diese Hitze bald vorbei, dann gibt es wieder weniger Beiträge, dafür mit mehr Sinn!
Erstellt am 27.07.2006 um 15:19 Uhr von Der Gerechte
@Ramses,
werden ernsthafte Fragen immer so abgebügelt? Leider ist dieser Fall in einer Firma so passiert (Verquickung Gewerkschaft/BR/Geschäftsleitung). Nur den Ausgang habe ich nicht mitbekommen, weil meine Quelle versiegt ist.
Erstellt am 27.07.2006 um 15:24 Uhr von Ramses II
Ach so:
"nur ein theoretischer Fall" der "in einer Firma so passiert" ist.
Eine "ernsthafte" Frage ist für mich etwas anderes!
Erstellt am 27.07.2006 um 22:16 Uhr von Uschi
Und ich dachte immer, ausschlaggebend für die Anzahl der zu wählenden BRM wäre die Wählerliste, die aktuell ist, wenn die BR Wahl stattfindet. Und anhand dieser Liste muss der WV das Wahlausschreiben erstellen. Ich sehe schon, seit ich mal WV war, hat sich anscheinend vieles geändert.
Erstellt am 27.07.2006 um 23:51 Uhr von Fayence
Der Gerechte,
Deine Interpretation 39394 ist im Ergebnis korrekt! ;-)
Es sei denn, es wären so viele Fehler passiert, dass diese Wahl mit Ziel "Nichtigkeit" angefochten werden könnte.