Erstellt am 26.07.2006 um 18:05 Uhr von w-j-l
Da gibt es keinerlei Beteiligungsrechte des BR.
Erstellt am 26.07.2006 um 18:17 Uhr von rollie
Wenn der AG sie schriftlich dem AN zu kommen läßt, wie willst Du dann dabei sein ?
Erstellt am 26.07.2006 um 18:20 Uhr von Lotte
unter BetrVg § 83 Rn15 steht im Fitting: Ein Entfernungsanspruch besteht auch dann, wenn der AG eine berechtigte Abmahnung ohne die im TV oder BV festgelegte Anhörung des AN in die Personalakte nimmt.
Falls dies bei Euch durch TV oder BV vorgesehen ist, kann der Betroffene einen BR seines Vertrauens dazuholen da es um die Beurteilung seiner Leistung geht, muss aber nicht.
Erstellt am 26.07.2006 um 18:54 Uhr von Fayence
Lotte,
und was hat das mit der konkreten Fragestellung zu tun?
Da der BR keinerlei Beteiligungsrechte bzgl. einer Abmahnung hat (die Existenz einer solchen BV würde mich wundern und im TV ist eine solche Beteiligung mit Sicherheit nicht zu finden), kann eine Abmahnung nicht deshalb nichtig sein oder muss zurückgenommen werden, weil der BR bei Übergabe nicht anwesend war.
Erstellt am 27.07.2006 um 00:14 Uhr von Lotte
Fayence,
glaubst Du, dass im Fitting dieser von mir zitierte Satz stehen würde, wenn es keine Grundlage dafür gäbe? Von mir kommt das mit dem TV und BV nämlich nicht und mit der Entfernung auch nicht.
Und die Frage war, ob der BR dabei sein muss, meine Antwort dazu: wenn der AN es will, falls es zur Anhörung kommt.
Dass die Abmahnung nichtig ist, weil der BR nicht bei der Anhörung dabei war, habe ich nicht behauptet und ist Unsinn
Erstellt am 27.07.2006 um 14:23 Uhr von Lotte
Fayence,
wie würdest Du folgenden Passus aus unserem TV verstehen?:
"Die AN muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. ihre Äußerung ist in der Personalakte aufzunehmen."
Erstellt am 27.07.2006 um 18:15 Uhr von Fayence
Lotte,
den Passus verstehe ich als völlig normale Umsetzung geltender AN-Rechte.
Dass die Arbeitnehmervertretung bei/vor Ausspruch einer Abmahnung zu beteiligen ist, ist immer noch nicht abzuleiten. Und darum ging es in der Fragestellung!
Die erste Frage war: "Muß ich als Arbeitnehmervertreter beim Ausspruch einer Abmahnung Anwesend sein?" - Antwort: Nein
Die zweite Frage war: "Bis jetzt hatten wir es immer so gehandhabt das ich dabei war oder
vorher in informiert wurde.Wenn ja muß der Arbeitgeber sie dann zurück nehmen." - Antwort: Nein
Aus diesem Grund ging Deine Antwort in meinen Augen an der Frage vorbei!
Erstellt am 27.07.2006 um 18:31 Uhr von Lotte
Fayence,
Wenn ich als BR des Vertrauens ausgewählt werde, muss ich an der Anhörung teilnehmen. Mehr habe ich nicht gesagt.
Bist Du hier die Forumkönigin, die entscheidet, welche Antwort ins Königreich darf und welche nicht?
Kann mich des Eindrucks nicht verwehren, dass Du den Leuten manchmal gerne die Worte umdrehst. Aber hab`ruhig weiter Deinen Spaß dabei ;-)
Erstellt am 27.07.2006 um 22:02 Uhr von Kölner
@Fayence
Mir war so, als wenn hier eine Antwort gestanden hätte.
Erstellt am 27.07.2006 um 22:54 Uhr von Fayence
@ Kölner
Du hast richtig bemerkt!
Um möglichen Spekulationen vorzubeugen, die Antwort war nicht polemisch sondern sachbezogen!