Erstellt am 25.07.2006 um 12:45 Uhr von Lotte
Ja, nach BetrVG §74 muss der AG in einem monatlichen Gespräch mit dem BR zusammenkommen.
bei Unterlassung verletzt der AG seine gesetzlichen Pflichten nach §23
Erstellt am 25.07.2006 um 13:30 Uhr von wölfchen
Habe gerade wegen dem Beitrag wegen der Herausgabe der Dienstpläne im Fitting, 22. Auflage, RN 7 zum § 119 gelesen und für Dich entdeckt, dass "die beharrliche Weigerung, überhaupt mit dem BR zusammenzuarbeiten", einen Straftatbestand darstellt.
Erstellt am 25.07.2006 um 13:35 Uhr von paula
@lotte
ja nur der GF muss nicht persönlich erscheinen. es reicht wenn er sich durch eine in der betrieblichen organisation maßgeblich verantwortliche personen, die für das gespräch die erforderliche sachkompetenz besitz, vertreten läßt (vgl. fittig § 74 Rn. 7)