Erstellt am 24.07.2006 um 09:54 Uhr von paula
was ändert sich für die kollegen konkret. für welche tätigkeit sind die mitarbeiter eingestellt worden und was ist euch im rahmen der einstellung hierzu mitgeteilt worden?
Erstellt am 24.07.2006 um 10:04 Uhr von samis
Die Kollegen sind von einem Inbound Projekt auf Outbound versetzt worden. Informiert wurden wir überhaupt nicht! Eine BR-Kollegin ist unter den betroffenen MA. Wie gesagt, es geht nicht um die neuen bzw. anderen Aufgaben, sondern über die nicht erfolgte Information. Irgendwie werden wir von der GL anscheinend nicht wirklich für Ernst genommen.
Erstellt am 24.07.2006 um 10:19 Uhr von Fayence
samis,
Callcenter?
Dass der BR zu beteiligen ist, wage ich dezent zu bezweifeln!
Erstellt am 24.07.2006 um 10:24 Uhr von samis
Hallo Fayence, ja ist ein CC.
Warum ist hier der BR nicht zu informieren?
Gruß samis
Erstellt am 24.07.2006 um 11:31 Uhr von Saluk
@samis
sind Inbound/Outbound bei euch wirklich unterschiedliche Abteilungen? Bei meiner alten Firma waren das Aufgaben innerhalb einer Abteilung, manche machten In-, manche Outbound. Und wenn spezielle Projekte liefen, wurden natürlich mehr Leute für Outbound eingesetzt.
Das ist aber keine Versetzung, denn die Leute machen eben eine der Tätigkeiten ihrer Abteilung.
Grüße
Saluk
Erstellt am 24.07.2006 um 12:31 Uhr von spartacus
@ samis
ob hier eine versetzung stattgefunden hat kann ich nicht beurteilen.
ob ihr ein beteiligungsrecht habt, könnt ihr nur prüfen wenn der AG euch alle informationen zur verfügung stellt.als Br würde ich auch nachfragen.
Erstellt am 24.07.2006 um 15:06 Uhr von TToem11
Hi,
hoffe, dies hilft ein wenig:
1 Arbeitsrechtliche Betrachtung
Es hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages ab, ob der Arbeitgeber die Versetzung einseitig kraft Direktionsrecht anordnen kann, oder ob der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers vertraglich so genau abgegrenzt ist, dass die Versetzung nur mit seiner Zustimmung oder im Wege einer Änderungskündigung erfolgen kann.
Voraussetzung für eine Versetzung per Weisungs- / Direktionsrecht des Arbeitgebers ist grundsätzlich das Vorhandensein des so genannten Versetzungsvorbehaltes im Anstellungsvertrag.
2 Mitbestimmung des BR
Die Versetzung ist in §95 Abs.3 Satz 1 BetrVG geregelt:
"Versetzung im Sinne des Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Der Arbeitsbereich wird sowohl räumlich als auch funktional festgelegt. Alle Änderungen des räumlichen oder funktionalen Arbeitsbereichs, die keine Bagatelle darstellen, fallen unter §95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
Versetzungen nach Paragraph 95 Absatz 3 Satz 1 BetrVG unterliegen nach Paragraph 99 Abs. 1 BetrVG als personelle Einzelmaßnahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Mitbestimmungsfrei sind allein vorübergehende (voraussichtliche Dauer bis zu einem Monat) Zuweisungen eines anderen Arbeitsbereichs, der hinsichtlich Arbeitsplatz, Arbeitsverrichtung und Arbeitsumgebung keine erhebliche Änderung aufweist.
Nach § 99 Abs.1 hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder beabsichtigten Versetzung den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren und seine Zustimmung zur geplanten Versetzung einzuholen. Bei einer Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Betriebes selbst bei Beibehaltung der Tätigkeit, ist der Betriebsrat zu beteiligen, BAG 29.02.2000, 1 ABR 5/99.