Erstellt am 21.07.2006 um 22:24 Uhr von Fayence
Weitere Gesetze kannst Du nun nicht in Anspruch nehmen!
Aber wie kann Dir Dein AG eins auswischen wollen, weil Du das Gremium nicht sofort über das Gespräch in Kenntnis gesetzt hast? Diese "innere Angelegenheit" hat den AG doch wohl wenig bis nicht zu interessieren.
Das Aufsuchen von MA am Arbeitsplatz ist dem BR ausdrücklich gestattet, wenn es um die Prüfung der Einhaltung aus den § 80 BetrVG resultierenden Vorschriften geht.
In anderen Fällen sollte das Aufsuchen am Arbeitsplatz wg. des möglichen AG-Vorwurfs "Störung des Betriebsablaufs" mit Bedacht erfolgen.