Erstellt am 11.07.2006 um 17:37 Uhr von Kölner
Ich halte eine solche BV sowieso nicht mehr "up-to-date".
Erstellt am 11.07.2006 um 17:47 Uhr von RosKaa
Hallo Kölner, sehr hilfreich ist Deine Antwort nun auch grade nicht. Sollen wir unserer GL sagen, dass sie sich die BV irgendwo hin stecken soll? Ich glaube kaum, dass wir damit durchkämen. Nein, jetzt mal ernsthaft: sind leitende Angestellte bei einer BV generell außen vor?
Erstellt am 11.07.2006 um 17:52 Uhr von Kölner
Wie kann eine solche BV nur für einen Teil der AN gelten, wenn es den Nichtraucherschutz in der ArbStättVO gibt?
Erstellt am 11.07.2006 um 19:38 Uhr von RosKaa
@ Kölner - Na also, geht doch !! ;-)
Die BV dient wahrscheinlich nur zu dem Zweck, die rauchenden MA mit "erhobenem Zeigefinger" darauf hinzuweisen, dass sie demnächst für jede Zigarette auszustempeln haben.
Erstellt am 11.07.2006 um 23:08 Uhr von Ramses II
Eine BV kann nicht für leitende Angestellte oder Besucher gelten.
Mit einer geschickten Formulierung kann sich der AG aber dennoch verpflichten die Regelungen auch für ltd. Angestellte und Besucher umzusetzen.
Erstellt am 12.07.2006 um 00:15 Uhr von paula
nachdem der br leitende angestellte nicht vertritt kann er für diese auch nicht eine frage der ordnung des betriebes regeln. der einzige weg den ihr in der bv festschreiben könnt ist der, dass eine verpflichtung zur durchsetzung gegenüber dritten (auch der leitenden) aufgenommen wird.
Erstellt am 12.07.2006 um 08:01 Uhr von Kölner
Ich sach doch: So eine BV ist Humbug!
Erstellt am 12.07.2006 um 08:32 Uhr von Ramses II
Kölner,
ich weiß nicht was genau in dieser BV geregelt ist. Möglicherweise ist diese spezielle BV tatsächlich Humbug. Im Allgemeinen sind solche BVen jedoch kein "Humbug".
Erstellt am 12.07.2006 um 08:38 Uhr von Kölner
@Ramses II
Du hälst also auch eine BV zum Thema Nichtraucherschutz für angebracht? Hm, naja...Du bist halt doch speziell!
Meine Meinung dazu: Der Sinn einer solchen BV erschliesst sich mir nicht (mehr).
Nun gut - die Realität (der politische Konsens) wird in naher Zukunft weiteres ergeben!
Erstellt am 12.07.2006 um 08:40 Uhr von Ramses II
Es geht hier nunmal um die Ordnung im Betrieb und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Außerdem kann der bR in diesem Zusammenhang zusammen mit dem AG Lösungen erarbeiten die allen Beteiligten gerecht werden.
Erstellt am 12.07.2006 um 08:42 Uhr von Kölner
@Ramses II
Gut - vorausgesetzt man hat noch die Gelegenheit dazu!
Erstellt am 12.07.2006 um 12:35 Uhr von RosKaa
Zuerst einmal einen herzlichen Dank an Kölner & Ramses II.
Unsere GL hat uns heute eine überarbeitete Fassung der BV vorgelegt. Der Passus, "Das Unternehmen ist gehalten, das Rauchverbot auch für leitende Angestellte, Besucher und Gäste durchzusetzen.", wurde entfernt. Jetzt heißt es nur noch "Betroffen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen." Und dazu zählen ja wohl auch ltd. Angestellte :-). §5 ArbStättVO sagt doch nur global etwas über den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Oder hab ich was überlesen?
Erstellt am 12.07.2006 um 12:57 Uhr von Kölner
@RosKaa
Das stimmt schon, aber wenn man die einschlägigen Urteile zum § 5 ArbStättVO liest (und die Kommentierungen), dann ist ausser Frage, dass der AG den Nichtraucher zu schützen hat. Wie will der AG dem nachkommen?
Erstellt am 12.07.2006 um 13:18 Uhr von Ramses II
"Jetzt heißt es nur noch 'Betroffen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.' Und dazu zählen ja wohl auch ltd. Angestellte "
Im prinzip richtig, aber der BR kann keine Regelungen abschliessen die leitende Angestellte betreffen, genausowenig wie Ihr Regelungen treffen könntet die die Marlboro-Mitarbeiter betreffen.
Allerdings könntet Ihr eine Regelung treffen die den Arbeitgeber verpflichtet (z.B. "Der Arbeitgeber verpflichtet sich die in dieser BV vereinbarten Regelungen auch gegenüber ltd. Angestellten und Besuchern durchzusetzen.").
Eure beiden Formulierungen halte ich für Kokolores, weil nicht bindend.
Ansonsten: Der Gesetzgeber hat zwar den Schutz der Nichtraucher mittlerweile gesetzlich verankert, macht aber keine Vorschriften wie dieser umgesetzt werden muss und wie insbesondere die Raucher zu ihrem "Recht" kommen. Hier liegt der betriebliche Regelungsbedarf. (Wo darf geraucht werden? Ausstempeln? Abmelden? ...)