Erstellt am 10.07.2006 um 08:38 Uhr von Viktor
Lasst Euch nicht irre machen. Es ist nun mal erforderlich, dass Ihr zu Sitzungen zusammen kommt. Und die sind Arbeitszeit, die im Schichtbetrieb nun einmal nicht ohne Arbeitszeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten erfolgen können. Allerdings käme ein Zeitausgleich in Betracht und nicht Überstunden.
Vielleicht solltet Ihr die Vorgehensweise nach gründlichem Studium des § 37 BetrVG und dessen Kommentare einmal grundsätzlich mit der Geschäftsleitung besprechen. Insbesondere die Frage des personellen Ersatzes ist zu diskutieren. Der AG trägt die Verantwortung, wenn die Arbeit liegen bleibt.
Erstellt am 10.07.2006 um 09:28 Uhr von Rollie
Es mag von der Einstellung her lobenswert sein, einen Großteil der BR-Arbeit außerhalb der Arbeitszeit durch zu führen, aber das Ergebniss zeigt sich ja nun.
Versucht, wie das BetrVG es eigentlich vorsieht, Eure BR-Arbeit weitestgehend während der Arbeitszeit zu organisieren. Es ist auch Aufgabe des AG's, die dadurch entstehenden Ausfälle durch eine geeignete Personalpolitik auszugleichen.
Erstellt am 10.07.2006 um 11:18 Uhr von Andreas
Hi Tine,
hier muß ich Viktor absolut Recht geben !!! Der Arbeitgeber legt durch seine Anforderungen an den BR fest, wieviel BR-Arbeit Ihr zu leisten habt, und damit ist Er Grundstein des Problems.
Ich möchte kurz einige Punkte aus dem §37 BetrVG hier niederschreiben:
§37 (1) Die Mitglieder des BR führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
---klar, aber was der Arbeitgeber dazu beisteuern muß folgt jetzt....Und das ist wichtig!
§37 (2) ...hier steht, das der AG Euch von der Arbeitsleistung freizustellen hat, sofern Eure Br-Arbeit das
notwendig macht
§37 (3) ...scheint genau auf Euch zu passen. Hier steht auch, wann Eure Arbeit als Mehrarbeit zu vergüten ist.
ich denke, Ihr solltet versuchen, hier Zeitausgleich durchzuziehen, um Euren AG in der Personalpolitik
unter Druck zu setzten und Euer Familienleben aufrecht zu erhalten
§37 (7) ...guckt Euch einmal an und setzt Euch mit Eurer Gewerkschaft in Verbindung, was es da gibt
Im Basiskommentar des BUND-Verlages steht unter Randnummer 3:
(2) Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass die Erfüllung der BR-Aufgaben Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Verpflichtung des AN hat, soweit diese nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderlich sind.......
Im Basiskommentar des BUND-Verlages steht unter Randnummer 4:
Ein BR-Mitgl., das im Schichtbetrieb arbeitet, kann ggf. von vor oder nach einer BR-Sitzung liegenden Schichtzeiten zu befreien sein, wenn dies zur aktiven Teilnahme an der BR-Sitzung erforderich ist..., oder seine Tätigkeit früher beenden, um einigermassen ausgeschlafen an der Sitzung teilnehmen zu können. Das ArbZG findet Anwendung bei BR-Tätigkeit .....
usw.
Arbeitet den §37 einmal durch, gerade in den Kommentaren steht viel, was Du in Deiner Frage formuliert hast.