Erstellt am 07.07.2006 um 03:20 Uhr von Rollie
Die Frage wird dann der Arbeitsrichter entscheiden, wobei der BR als Gast ggf. anwesend sein kann, egal, ob es den AN recht ist, oder nicht.
Das Mitspracherecht des AG's dürfte sich darauf beschränken, zu entscheiden, ob der Betriebsrat für den Gerichtstermin freigestellt wird, sofern der Betriebsrat nicht geladen wurde.
Erstellt am 07.07.2006 um 07:12 Uhr von gofo
Hallo Foxi,
meinst Du mit AG den Arbeitgeber oder das Arbeitsgericht?
Beim Arbeitsgericht (bei öffentlicher Verhandlung, anders wäre unüblich) kannst Du zumindest als Zuschauer teilnehmen.
Bei der Gegenüberstellung beim Arbeitgeber würde ich die Interessen des vertretungswilligen Mitarbeiters höher einstufen und mitgehen.
Gruß gofo
Erstellt am 07.07.2006 um 07:34 Uhr von foxy
hallo Rollie, hallo gofo,
danke für eure Bemühungen u. sorry für meine unklare Formulierung, habe tatsächlich mit AG den Arbeitgeber gemeint.
Der Arbeitgeber meint es gebe eine höhere Wertigkeit zugunsten des ablehnenden AN, ist das zu akzeptieren ?
Gruß, Foxi
Erstellt am 07.07.2006 um 09:21 Uhr von paula
gibt es einen gesetztlichen Anspruch in diesem Fall das der BR hinzugezogen werden darf (§ 82 Abs. 2)?
Erstellt am 07.07.2006 um 13:59 Uhr von Fayence
foxi,
ich würde mich der Meinung des AG´s anschliessen wollen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts ist vorrangig zu beachten!
paula,
eher der § 84 BetrVG!
Erstellt am 07.07.2006 um 15:07 Uhr von paula
@fayence
kann natürlich auch der § 84 sein. verstehe den sachverhalt aber eher so, als ob der anstoß vom AG gekommen ist und dann würde wieder der § 82 besser passen.....
daher alte juristenregel: als erstes gilt es den Sachverhalt zu klären....
Erstellt am 07.07.2006 um 15:38 Uhr von Fayence
@ paula
Dein erster Einwand zählt nicht! Die §§ 82, 84, 85 BetrVG gehen von einer Initiative des Arbeitnehmers aus!
Nur regelt der 84er das Anhörungsrecht eines AN bzgl. ihn betreffender betrieblicher Angelegenheiten und da erscheint mir die Notwendigkeit einer "Gegenüberstellung" eher unwahrscheinlich! Zumal Du auch noch den Abs. 2 in´s Rennen gebracht hast. ;-)
Aber Dein zweiter Einwand ist berechtigt. Wir wissen nicht, um welchen Sachverhalt es geht!