Erstellt am 06.07.2006 um 13:23 Uhr von Rollie
Der betriebsliche Frieden kann ja nur gefährdet sein, wenn man damit hausieren geht.
Seit ihr als BR für den Kleinbetrieb zuständig ?
Gibt es Tarifverträge ? Ergibt sich der Höhere Lohn durch Außertarifliche Zulagen ?
Erstellt am 06.07.2006 um 13:42 Uhr von Lotte
Hallo Matze,
der BR hat kein MBR bei Vergütung, falls es unterschiedliche TV gibt oder die Vergütung im AV festgelegt ist, ist die unterschiedliche Bezahlung m.E. rechtens
Erstellt am 06.07.2006 um 15:06 Uhr von Rollie
Lotte
"der BR hat kein MBR bei Vergütung"
Was ist aber mit der Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften (TV?) etc. ?
Erstellt am 06.07.2006 um 18:26 Uhr von Z.Ickig
Lohn- bzw. Gehaltsansprüche werden nciht per Gesetz geregelt, daher fällt der Teil des Einwandes schon mal weg.
Andere "Vorschriften" zur Vergütungshöhe gibt es ebenfalls nicht, also bliebe nur die Möglichkeit eines Verstoßes gegen einen anzuwendenen Tarifvertrag.
Hierzu müßte man aber wissen, ob in allen Fällen eine beiderseitige Tarifbindung gegeben ist, denn das ist zwingende Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs.
Aber selbst wenn das so ist, kann der BR nicht viel mehr tun als den Arbeitgeber mit erhobenem Zeigefinger auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen.
Gerichtlich kann er jedenfalls nichts unternehmen, denn er ist nicht klagebefugt. Das wäre nur der einzelne, betroffene Arbeitnehmer.
Erstellt am 06.07.2006 um 20:48 Uhr von Matze
An Rolli, Lotte, Z.Ickig,
Liege Kolleginnen und Kollegen,
erstmal vielen Dank für Eure Reaktionen, die sehr hilfreich sind.
Tatsächlich haben wir den Betriebsrat (Betrieb mit 50 MitarbeiterInnen) neu gegründet und sind noch ziemlich "grün hinter den Ohren".
Erstellt am 25.07.2006 um 11:13 Uhr von Mäggi
Hallo,
Mitbestimmungsrecht besteht §87 Abs 1. Nr. 10
Lies bitte Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts.
Betriebliche Lohngestaltung.
Dann kommt noch der §75 . Gleichbehandlungsgebot Randnummer 24.
Erstellt am 25.07.2006 um 21:55 Uhr von Kölner
@Mäggi
Da sehe ich in diesem Fall aber für den § 87 BetrVG ziemlich schwarz!