Erstellt am 05.07.2006 um 17:14 Uhr von Kölner
@Liese
Das nennt man dann "Bedenken"!
Erstellt am 05.07.2006 um 18:37 Uhr von Gevatter
Sicher kann bei fehlender Abmahnung widersprochen werden. Nur kann damit die Kündigung nicht verhindert werden. Zudem kommt es auf die Schwere des Falles an. U.U kann der AG auch ohne vorherige Abmahnung kündigen.
Erstellt am 05.07.2006 um 18:45 Uhr von Kölner
@Gevatter
Bedenken kann man aber nach § 102 Abs. 2 BetrVG "nur" mitteilen!
Erstellt am 05.07.2006 um 18:49 Uhr von Fayence
Liese,
was verstehst Du unter einem "rechtswirksamen Widerspruch"? Verhindern könnt Ihr eine Kündigung nach §102 BetrVG nicht!
Erstellt am 05.07.2006 um 19:03 Uhr von Gevatter
@ Kölner, hast Recht. Aber so oder so läßt sich dadurch eine Kündigung nicht verhindern.
Erstellt am 05.07.2006 um 23:35 Uhr von Ramses II
Die Prozessbeschäftigung lässt sich aber nur durchsetzen wenn ein "beachtlicher" Widerspruch formmuliert wurde, dieser muss sich zwingend auf die im § 102 abschließend aufgeführten Widerspruchsgründe stützen.
Wie man schnell feststellt sind die im § 102 genannten Gründe vor allem bei betriebsbedingten Gründen relevant, teilweise noch bei personenbedingten Kündigungen, aber nicht für verhaltensbedingte Kündigungen. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung kann daher keine Prozessbeschäftigung erreicht werden, was auch Sinn macht.
Erstellt am 06.07.2006 um 10:24 Uhr von Liese
Vielen Dank allen.
Bedenken bleiben halt Bedenken und gehen unserem AG sicherlich am Allerwertesten vorbei. Wir - dreiköpfiger Betriebsrat, alle komplett unerfahrene Neulinge - haben eben das naive Bedürfnis, als BR in dieser Sache wirksam zu handeln, zumindest so, dass dem betroffenen Kollegen dies bei seinen eventuellen rechtlichen Schritten nutzt. Aber mehr als "Bedenken" scheint wohl nicht drin zu sein.