Hallo,
kann der BR bei einer geplanten ordentlichen Kündigung einen rechtswirksamen Widerspruch erreichen, wenn die Gründe des Widerspruchs nicht den im BetrVG verankerten Gründe des § 102 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 entsprechen? Kann z. B. eine fehlende Abmahnung bei einer verhaltensbedingten Kündigung als Grund im Widerspruch genannt werden oder ist dies nur für den AN im Rahmen einer Kündigungsschutzklage interessant? Danke für Rückmeldung.