Erstellt am 26.07.2006 um 21:29 Uhr von Fayence
Hallo JK,
die "Richtlinie" ist wohl im Sinne einer Anweisung zu verstehen, welche von den AN beachtet werden muss.
Wird durch diese Richtlinie nur der Abrechnungsmodus geregelt oder auch die Dienstreise an sich definiert?
Erstellt am 26.07.2006 um 23:42 Uhr von Kölner
Das kann der AG - so denke ich - in der Höhe der Zahlung alleine regeln; grundsätzliche Regelungen sind durch § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG im Rahmen des MBR des BR zu treffen.
Erstellt am 27.07.2006 um 17:12 Uhr von JK
Hallo nochmal,
also die Richtline ist recht umfangreich (12 DIN-A 4 Seiten) und regelt von Definition der Dienstreise über Verkehrsmittelnutzung, Übernachtung, Versicherungsschutz, Genehmigungsauflagen bis hin Reisekostenabrechnung viele Details.
Wesentliche Änderungen:
Bei Übernachtungen sind grundsätzlich Hotels der Mittelklasse zu buchen (Höchstbetrag darf 70,00 EUR incl. Frühstück und MwSt.). Es ist darauf zu achten, dass möglichst günstig übernachtet wird. Bei In- und Auslandsreisen ist eine Erstattung der Übernachtungskosten nur gegen Vorlage des Einzelnachweises möglich. Übernachtungspauschalen werden nicht erstattet.
Bei Bewirtungen während Dienstreisen im In- und Ausland wird die für den Tag der Bewirtung nach Abwesenheitsdauer zu berechnende Tagespauschale je Bewirtung um 40 % gekürzt. Für abgerechnete bzw. erhaltene Bewirtungen in Betriebsrestaurants ist der amtliche Sachbezugswert anzusetzen. Teilnehmer an einer Bewirtung (Mitarbeiter ohne Bewirtungsbeleg) geben die Kürzung der Tagespauschale im Rahmen der Reisekostenabrechnung ins System ein bzw. informieren die Personalabteilung.
Übernimmt der AG beim Besuch von Tagungen, Kursen und Seminaren die Kosten für Verpflegung und Übernachtung, besteht kein Anspruch auf Tagegeld.
Das sind jetzt 3 von mehreren Änderungen, wodurch nun die MA, welche häufig auf Dienstreisen sind, negativ betroffen sind.
Erstellt am 27.07.2006 um 17:13 Uhr von Kölner
@JK
Auch wenn ich mich jetzt gaaaanz unbeliebt mache, aber ein "entgangener Vorteil ist kein Nachteil".
Erstellt am 28.07.2006 um 09:04 Uhr von Fayence
@ JK
Kann mich Kölner nur anschliessen, hier wird einfach Steuerrecht umgesetzt.
Die betroffenen KollegInnen haben aber die Möglichkeit, sich über ihre Steuererklärung den ein oder anderen Euro zurückzuholen!
Erstellt am 28.07.2006 um 10:55 Uhr von JK
Besten Dank für Eure Einschätzungen.