Erstellt am 28.06.2006 um 11:19 Uhr von Kölner
Erstellt am 28.06.2006 um 11:26 Uhr von josch76
Und wieso? Der AG ist nicht im Arbeitgeberverband.
Der AG ist 1995 aus dem Verband ausgetreten, dafür gab es diese BV.
Sorry, hätte ich dazuschreiben sollen.
Erstellt am 28.06.2006 um 11:31 Uhr von Kölner
Weil jeder einzelne AN seine Ansprüche individuell regeln kann.
Ausserdem gilt - der so oft in den letzten Tagen zitierte - § 77 BetrVG mitsamt seiner Sperrwirkung.
Erstellt am 28.06.2006 um 12:35 Uhr von sammy
@Kölner
Wie der AN seine Ansprüche individuell regeln kann, eben nicht schlechter als Tarif, kann eine BV auch Ansprüche regeln, sie kann aber auch gekündigt werden und man muss genau schauen wie sie formuliert ist.
Die Sperrwirkung bezieht sich auch nicht auf die nach den Austritt eingestellten Mitarbeiter ausser sie sind in der Gewerkschaft die den ehemaligen Tarif (Nachwirkung) ausgehandelt hat.
Erstellt am 28.06.2006 um 12:38 Uhr von Kölner
@sammy
Gut gemeint vermutlich, aber so nicht richtig und leider auch am Thema vorbei
Erstellt am 28.06.2006 um 12:44 Uhr von Barbara
Eine BV gilt unaghängig davon ob der AG im AG- Verband organiesiert ist oder nicht.
Es ist eine Vereinbarung zwichen dem AG und BR.
Muss sie unter die Lupe nehmen.
1- Ist die BV nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden ( z.B : Laufzeit 5 Jahre)
2- Ist sie vom Arbeitgeber gekündigt worden?
3- Gibt es eine Klausel, dass im Falle einer Kündigung die BV so lange weiter gilt bis nicht eine neue BV abgeschlossen ist?
zu 1. Sie gilt natürlich nur für die abgesprochenen Zeit.
zu 2. Sie gilt trotzdem weiter - unter der Bedingung, dass die
Klausel wie im Pkt.3 auch existiert.
Erstellt am 28.06.2006 um 12:57 Uhr von josch76
Hallo,
also, sie ist NICHT zeitlich begrenzt, und auch NICHT gekündigt.
Hintergrund meiner Eingangsfrage ist:
ALLE Mitarbeiter haben 30 Tage Urlaub, wir bekommen Urlaubs und Weihnachtsgeld.
Zwei neue Mitarbeiter (beide schwerbehindert) bekommen nun 25 Tage Urlaub + 5 Tage Zusatzurlaub wegen der Schwerbehinderung. Also auch 30 Tage. In der BV steht "Der Urlaubsanspruch für alle Mitarbeiter jährlich 30 Arbeitstage".
Wären das dann nicht 30 Tage + 5 = 35 Tage?
In beiden Arbeitsverträgen jedoch steht 25 + 5!
Außerdem bekommen beide Mitarbeiter (so wie alle in Zukunft eingestellten Mitarbeiter) nicht das übliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sondern eine Prämienzahlung. Der Abteilungsleiter setzt 5 Ziele, welche bei erreichen dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie gewohnt entspricht. Ausgezahlt wird diese Prämie dann im März des darauf folgenden Jahres.
Auch über diese Einführung einer neuen Sonderzahlungs-Methode wurden wir vom BR NIE in Kenntniss gesetzt!
Erstellt am 28.06.2006 um 13:04 Uhr von viktor
Ich sehe natürlich auch den Tarifvorbehalt, der auch dann gilt, wenn der AG keinem Verband angehört. Ob aber alle Teile der genannten BV darunter fallen, wäre genau zu prüfen.
Mir scheint aber, dass diese BV für den Arbeitnehmer günstige Regeln enthält, die grundsätzlich niemand in Frage stellt (oder?) - also - wo kein Kläger da kein Richter. Und dann gilt natürlich, dass die Vereinbarung auch für die gilt, die später dazu kamen (es sei denn, es wäre ausdrücklich in der BV was anderes geregelt).
Unabhängig davon würde ich dann doch auch einmal vorsichtig (ohne schlafende Hunde zu wecken) abklopfen, ob so etwas wie ein Haustarif möglich ist, der das Damoklesschwert des Tarifvorbehalts beseitigt
Erstellt am 28.06.2006 um 14:33 Uhr von DocPille
Hallo,
hat hier eigentlich einer gelesen was Kölner geschrieben hat:
Diese BV ist ungültig,Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen können nicht Gegenstand einer BV sein.
Diese Vorschrift gilt unabhängig davon,ob der AG tarigebunden ist oder nicht.
Ausnahme:der TV lässt den Abschluss ergänzender BV'S ausdrücklich zu(§77 Abs.3 BetrVG).
Erstellt am 28.06.2006 um 14:36 Uhr von Kölner
@DocPille
Wir sind halt Blutsbrüder!
Erstellt am 28.06.2006 um 14:38 Uhr von DocPille
@Kölner
Hugh,so soll es sein
Erstellt am 28.06.2006 um 14:43 Uhr von viktor
doch - haben wir gelesen. Je länger sie trotzdem angewandt wird - desto besser, da sie ja positiv bewertet wird. Da wäre der BR doch mit Blindheit beschlagen, wenn er jetzt sagt unsere Vereinbarung ist nicht gültig.
Erstellt am 28.06.2006 um 14:46 Uhr von Kölner
@viktor
Der BR wäre mit besagter "Blindheit" geschlagen, wenn er an dieser BV rührt, rüttelt oder irgendwie mit ihr argumentiert!
@DocPille
Wir sollten das Kalumet des Friedens rauchen.
Erstellt am 28.06.2006 um 14:49 Uhr von DocPille
Das könnte Folgen für die Kollegen haben die bisher in den Genuss dieser BV gekommen sind.
@Kölner
Wenn ich mal wieder in der nähe bin,melde ich mich
Erstellt am 28.06.2006 um 19:04 Uhr von s.f.h.
Hallo josch76
Du kannst kölner und DocPille glauben, diese Vereinbarung ist in großen Teilen nichtig. Nach dem, was du hier von der BV vorgestellt hast, wäre ich aber auch ganz ganz leise und würde kein weiteres Wort darüber verlieren, zumindest bis die Vereinbarung gekündigt wird.
Zu deiner Frage. Bitte immer mitbedenken, das die Regelung der BV eigentlich ungültig ist. Grundsätzlich gilt das Günstigkeitsprinzip. Das bedeutet, das ein einzelner AN nicht individualrechtlich schlechter gestellt werden kann, als die BV vorsieht. Andererseits ist der Arbeitsvertrag gültig, wenn dieser günstiger ist.
Jetzt gibt es natürlich bei euch diesen Sonderfall, das der Urlaubsanspruch eben eigentlich gar nicht mit einer BV hätte geregelt werden dürfen, es hier also auch nichts günstigeres für den AN gibt.
Zum zweiten würde der Einzelvertrag auch gar nicht gegen die (nochmal: ungültige) BV sprechen, da dort doch nur steht, das 30 Tage Urlaub gewährt werden, nicht, wie sich diese Zusammensetzen. 25 Tage Normalurlaub + 5 Tage Sonderurlaub = 30 Tage Urlaub.
Und jetzt noch eine Frage an die Profis hier. Wie sieht das eigentlich mit diesen ungültigen Punkten in der BV aus? Diese sind ja eigentlich nicht nur ungültig, sondern sogar nichtig. Bekommt man an dieser Stelle nicht ein Problem bei der Verjährung, bzw., welche Verjährungsfristen gelten hier überhaupt?
Erstellt am 28.06.2006 um 19:21 Uhr von Fayence
Bevor ich als BR bzgl. dieser BV womöglich ein Jauchefass aufmache, würde ich einmal über eine Rechtsauskunft nachdenken wollen!
Und würde sich nicht auch die Frage danach lohnen, ob der AG in dieser BV erklärt hat, dass diese Zusatzleistungen freiwillig und jederzeit widerrufbar gewährt werden?
Erstellt am 28.06.2006 um 19:25 Uhr von Kölner
@s.f.h.
Verjährung interessiert nicht. BUrlG...
@Fayence
Du meinst ein kollektivrechtlicher Vertrag, der zu einem individualrechtlichen Zusatzanspruch/Zusatzanspruch führt, der dann auch noch freiwillig vom AG sein soll, weil er seit zig Jahren gewährt wurde?
Boah, mach' da jetzt kein Quiz draus, ich habe keinen Telefonjoker!
Erstellt am 28.06.2006 um 19:47 Uhr von s.f.h.
@kölner
Manchmal verstehe ich den Inhalt deiner Antworten nicht. :~)
Nehmen wir mal an, durch die Betriebsvereinbarung wurde seit zehn Jahren ein zu niedriges Weihnachtsgeld gezahlt. Der normale AN ist davon ausgegangen, das diese Vereinbarung gültig ist, er hier also keine individualrechtlichen Möglichkeiten hat. Die BV ist jedoch eigentlich rechtsunwirksam und vom ArbGeb, so er denn wußte, was er macht, in "betrügerischer" Absicht verfasst worden. Da diese Vereinbarung ja nichtig ist, bestehen eigentlich noch die alten Rechte. Wie weit reichen hier die Ansprüche der einzelnen AN zurück?
Erstellt am 28.06.2006 um 19:54 Uhr von Kölner
@s.f.h.
Ich bezog mich eben auf den Urlaub!
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Urlaubsgeld, Gratifikationen etc.) enden nach § 196 Abs. 1 BGB nach spätestens zwei Jahren (beginnend mit dem Schluss des Jahres).
In TV's können noch kürzere Zeiten vereinbart werden und in AV dito.
Erstellt am 28.06.2006 um 20:37 Uhr von s.f.h.