Erstellt am 27.06.2006 um 15:03 Uhr von Fayence
Dazu RA F.-J. Rehmann:
Dienstreisezeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um vom Sitz des Betriebes bzw. des Wohnortes zum Arbeitsort zu gelangen. Eine Dienstreise liegt jedoch nur vor, wenn sich der Arbeitsort außerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebs- oder Wohnortes befindet. Bei der Frage, ob dem Arbeitnehmer Dienstreisezeiten zu vergüten sind, muss zwischen verschiedenen Fallgruppen differenziert werden:
Dienstreisen als Hauptleistungspflicht
Ergibt sich für die Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag als Teil der Hauptleistungspflicht die Verpflichtung, Dienstreisen zu machen, zählt die Dienstreisezeit zur Arbeitszeit. Sie ist dann vom Arbeitgeber zu vergüten. Dienstreisen gehören z. B. bei Fernfahrern zu den Hauptleistungspflichten. Dieses gilt auch für Vertreter, die ihre Kunden besuchen.
Dienstreisen als Nebenleistungspflicht während der Arbeitszeit
Gehören Dienstreisen lediglich zu den Nebenleistungspflichten, sind die Dienstreisezeiten vom Arbeitgeber zu vergüten, wenn die Anreise während der Arbeitszeit zurückgelegt wird. Der Arbeitnehmer kann während der Dienstreisezeit die Hauptleistungspflicht des Arbeitsvertrages nicht erfüllen. Er kann seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Dieses hat er jedoch nicht zu vertreten. Vielmehr hat ihn der Arbeitgeber angewiesen, die Dienstreise anzutreten.
Dienstreisen als Nebenleistungspflicht außerhalb der Arbeitszeit
Liegt die Anreisezeit einer Dienstreise, die nicht zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört, außerhalb der Arbeitszeit, muss differenziert werden: Wird der Arbeitnehmer durch die Dienstreisezeit nicht besonders belastet, brauchen sie vom Arbeitgeber nicht bezahlt zu werden. Keine besonderen Belastungen stellt z. B. die Anreise in einem Zug oder Flugzeug dar. Wird der Arbeitnehmer jedoch durch die Reisezeit belastet, ist diese Zeit vom Arbeitgeber zu vergüten. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer im eigenen Pkw anreist. Muss der Arbeitnehmer während der Dienstreise unfreiwillig Tage außerhalb seines Wohnortes verbringen, ist auch diese Zeit nur dann zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer durch den Aufenthalt besonders belastet wird.
sandy,
sind Dienstreisen bei Euch ev. per BV oder Tarifvertrag geregelt? Wie dem obigen Beitrag zu entnehmen ist, kann Deine Frage nicht einfach mit "Ja oder Nein" beantwortet werden.
Erstellt am 28.06.2006 um 08:47 Uhr von viktor
Warum stellst Du die Frage sandy? Würde mich schon interessieren, weil wir diesbezüglich auch gerade eine gerichtl. Auseinandersetzung hatten. (Endete nur mit einem Vergleich: Wenn der AG einen Regelungsbedarf sieht, hat er den Betriebsrat mitbestimmen zu lassen).
Das Gericht hat also die Mitbestimmung in dieser Frage unterstrichen (Tenor: Wenn der BR mitzubestimmen hat, wie die Lage der tägl. Arb.Zeit ist, muss er auch mitbestimmen können wo die Arb.Zeit beginnt und endet und was überhaupt mit zur Arb.Zeit gehört).
Erstellt am 28.06.2006 um 13:20 Uhr von Barbara
Nicht immer.
Wenn ich mit dem PKW fahre- Arbeitszeit(ich muss mich auf die Fahrt konzentrieren).
Wenn aber ich mit mit der Bahn oder mit dem Bus fahre- keine Arbeitszeit( ich kann mich erholen, auch schlafen) - Außnahme : Ich kann belegen , dass ich während der Reisezeit
gearbeitet habe ( Laptop, Referat usw.)