Erstellt am 04.07.2006 um 09:56 Uhr von Fayence
Hallo Peter,
im §29 BetrVG ist eine bestimmte "Ladungsform" nicht vorgegeben. Sowohl die mündliche Ladung als auch Mitteilung der Tagesordnung ist zulässig. Wobei sich im letzteren Fall die Schriftform empfiehlt!
Der BRV trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe Ladung inkl. Mitteilung der Tagesordnung. Somit stellt sich für mich nicht die Frage der "Weiterleitung", zumal sich der Aufwand für die Benachrichtigung jedes einzelnen BR-Mitgliedes schwer in Grenzen hält.
Gruß
Fayence
Erstellt am 04.07.2006 um 10:15 Uhr von Frank B.
Ich kann nur aus Erfahrung dazu sagen, die Schriftform drängt sich regelrecht auf, auch wenn sie nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Wie´s mit stiller Post aussieht wissen wir ja alle. ;-)
Erstellt am 04.07.2006 um 10:28 Uhr von Pfarrer
Hi Frank B., die Erfahrung kann ich bestätigen, zumal man die Einladung dann in der BR-Sitzung als Vorlage für die Tagesordnung hat. Das macht es den Kollegen die Moderieren und das Protokoll schreiben einfacher und übersichtlicher. Außerdem ist es günstig wenn man lückenlos alles schriftlich hat, dann kann man im Bedarfsfalle im Ordner nachschauen. Im übrigen ist es meines Wissens nach auch so,.. im Falle das Überaschend ein Nachrücker zur Sitzung muss, können nur die Punkte der Tagesordnung per Beschlussfassung (wenn nötig!) geregelt werden, die in der Einladung festgelegt waren. Gruß Pfarrer