Erstellt am 23.06.2006 um 01:22 Uhr von Rauner
Der BR bleibt so lange im Amt bis ein neuer gewählt wurde die Betriebs-
vereinbarungen bleiben in Kraft.
Erstellt am 23.06.2006 um 09:31 Uhr von viktor
Ich zitiere, § 613a BGB: Sind (...) Rechte und Pflichten durch (...) eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer ...
Es ist die Frage, ob der Betrieb als Ganzes einen "Übergang" hatte und danach als betriebliche Einheit unverändert weiter besteht, oder ob er in einen anderen Betrieb aufgegangen ist - es also eine organisatorische Verschmelzung gab (was so klingt).
Für den Betriebsrat gilt das Übergangsmandat des § 21a BetrVG
Erstellt am 23.06.2006 um 09:39 Uhr von Ramses II
Es ist zu beachten dass die Betriebsvereinbarungen individualrechtlich übergehen, also nicht als Betriebsvereinbarungen, sondern als Bestandteil der einzelnen übergehenden Arbeitsverträge.
Damit ist klar dass diese "übergegangenen" BVen NICHT für die Arbeitnehmer des anderen Betriebs gelten können.
Erstellt am 23.06.2006 um 13:07 Uhr von Der Gerechte
Danke für die Tipps und Anregungen.
zu Viktor: Betrieb wird an eine andere Firma (GmbH ohne BR) verkauft.
zu Ramses II: müssen die BVen individualrechtlich übergehen oder wenn nicht, sind diese dann automatisch auch für die neuen und alten MA gültig?
Erstellt am 23.06.2006 um 13:11 Uhr von Ramses II
Gerächter,
sie KÖNNEN nur individualrechtlich übergehen und nach 613a BGB tun sie das auch!