Wie genau gilt die Regelungssperre des §77 Abs. 3 auch in nicht tarifgebundenen Betrieben?

Liege ich richtig mit der Interpretation, das hier praktisch alles, was normalerweise tarifvertraglich geregelt ist, nicht Gegenstand einer BV sein kann, mit Ausnahme aller in §87 aufgeführten Sachverhalte?
Also mit der Folge, das alles, was nicht unter den Regelungsbereich des §87 fällt, dadurch nur individualrechtlich geregelt werden kann?

Konkret interpretiert:

Es ist dem Betriebsrat erlaubt, BV über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit abzuschließen.
Es ist dem BR nicht erlaubt, eine BV über die prinzipiell zu leistende Wochenarbeitszeit abzuschließen.

Es ist dem BR erlaubt, eine BV über zusätzliche Überstundenzuschläge abzuschließen, nicht jedoch darüber, dass gar keine Überstundenzuschläge mehr bezahlt werden.

Also kann ein Wegfall von Überstundenzuschlägen, sowie eine grundsätzliche dauerhaft längere Wochenarbeitszeit nur mit Änderungskündigungen, bzw. individuellen Zusatzvereinbarungen geregelt werden, richtig?